FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.1998, IV 320 - S 0187 - 1/97

Die Finanzverwaltung hat bisher zur steuerlichen Behandlung von Verkaufsstellen bzw. Läden von Behindertenwerkstätten die Auffassung vertreten, daß die Läden als steuerbegünstigte Zweckbetriebe behandelt werden können, wenn in ihnen ausschließlich Produkte veräußert werden, die von Werkstätten für Behinderte hergestellt worden sind. Bei Zukauf und Veräußerung anderer Erzeugnisse verloren die Verkaufsstellen demnach bisher ihre Zweckbetriebseigenschaft.

Inzwischen haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, daß vor dem Hintergrund einer inzwischen eingetretenen Entwicklung an der bisherigen strengen Auffassung nicht mehr festgehalten werden soll: Demnach kann künftig eine Verkaufsstelle von Werkstätten für Behinderte auch dann als Zweckbetrieb behandelt werden, wenn in ihr neben Waren, die von der eigenen oder von anderen Werkstätten für Behinderte hergestellt worden sind, auch zugekaufte Waren veräußert werden. Der Verkauf der zugekauften Waren ist in diesem Fall als gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. Zugekauft im Sinne dieser Regelung sind nur Waren, die nicht in den Produktionsprozeß der Werkstatt für Behinderte eingehen, d.h. also unverändert weiter veräußert werden. Der Einkauf von Waren für die Produktion bleibt bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft einer Verkaufsstelle außer Betracht.

 

Normenkette

AO § 68

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