BMF, 4.5.2011, IV C 4 - S 0171/07/0011 :001

Bezug: Urteil des BFH vom 22.4.2009, I R 15/07

Der BFH hat mit Urteil vom 22.4.2009, I R 15/07 entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 5.6.2003, I R 76/01) entschieden, das Veranstalten von Trabrennen könne ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, der mit dem Betrieb eines Totalisators einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilde. Diesem Betrieb seien sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, die durch ihn veranlasst seien.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden, für Körperschaften, die am 27.5.2009 bereits bestanden haben und als steuerbegünstigt anerkannt waren, sind die Urteilsgrundsätze jedoch erst für nach dem 31.12.2011 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden. Diese zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des Urteils gilt nicht für Körperschaften,

  • die nach dem 27.5.2009 gegründet wurden oder,
  • die zwar bereits am 27.5.2009 bestanden haben, aber die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erstmalig nach dem 27.5.2009 beantragt haben oder noch beantragen werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 14

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 539

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