(1) 1Bei Sportanlagen liegt eine Grundstücksvermietung vor, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wird. 2Das gilt dagegen nicht, wenn dem Benutzer einer Sportstätte lediglich deren Nutzung im Rahmen der allgemeinen Benutzungsordnung ohne Ausschluß weiterer Besucher gestattet wird (vgl. auch Abschnitt 81) oder wenn ihm lediglich Betriebsvorrichtungen vermietet werden. 3Letzteres ist z.B. bei einer Vermietung einzelner Bahnen einer Kegelbahnanlage mit mehreren Bahnen anzunehmen, da in diesem Falle der Mietgegenstand die einzelne Bahn als Betriebsvorrichtung ist. 4Die Benutzung des Gebäudes im übrigen erfolgt nicht mietvertraglich, sondern im Rahmen eines Bewirtungsvertrages, eines gemischten Vertrages oder eines Vertrages besonderer Art (vgl. BFH-Urteil vom 30.5.1994 - BStBl II S. 775). 5Bei der Grundstücksvermietung ist die Leistung aufzuteilen in einen steuerfreien Teil für die Vermietung des Grundstücks und in einen steuerpflichtigen Teil für die Vermietung der Betriebsvorrichtungen (vgl. BFH-Urteil vom 16.5.1995 - BStBl II S. 750). 6Nach den Vorschriften des Bewertungsrechts und damit auch nach § 4 Nr. 12 UStG (vgl. Abschnitt 85) sind bei den nachstehend aufgeführten Sportanlagen insbesondere folgende Einrichtungen als Grundstücksteile bzw. Betriebsvorrichtungen anzusehen:
2. |
Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder)
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3. |
Tennisplätze und Tennishallen
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4. |
Schießstände
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5. |
Kegelbahnen
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6. |
Squashhallen
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7. |
Reithallen
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