(1) 1Bei Sportanlagen liegt eine Grundstücksvermietung vor, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wird. 2Das gilt dagegen nicht, wenn dem Benutzer einer Sportstätte lediglich deren Nutzung im Rahmen der allgemeinen Benutzungsordnung ohne Ausschluß weiterer Besucher gestattet wird (vgl. auch Abschnitt 81) oder wenn ihm lediglich Betriebsvorrichtungen vermietet werden. 3Letzteres ist z.B. bei einer Vermietung einzelner Bahnen einer Kegelbahnanlage mit mehreren Bahnen anzunehmen, da in diesem Falle der Mietgegenstand die einzelne Bahn als Betriebsvorrichtung ist. 4Die Benutzung des Gebäudes im übrigen erfolgt nicht mietvertraglich, sondern im Rahmen eines Bewirtungsvertrages, eines gemischten Vertrages oder eines Vertrages besonderer Art (vgl. BFH-Urteil vom 30.5.1994 - BStBl II S. 775). 5Bei der Grundstücksvermietung ist die Leistung aufzuteilen in einen steuerfreien Teil für die Vermietung des Grundstücks und in einen steuerpflichtigen Teil für die Vermietung der Betriebsvorrichtungen (vgl. BFH-Urteil vom 16.5.1995 - BStBl II S. 750). 6Nach den Vorschriften des Bewertungsrechts und damit auch nach § 4 Nr. 12 UStG (vgl. Abschnitt 85) sind bei den nachstehend aufgeführten Sportanlagen insbesondere folgende Einrichtungen als Grundstücksteile bzw. Betriebsvorrichtungen anzusehen:

 

1.

Sportplätze und Sportstadien

 

a)

Grundstücksteile:

Überdachungen von Zuschauerflächen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und dadurch gegen Witterungseinflüsse Schutz gewähren, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Einfriedungen, allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, Kassenhäuschen - soweit nicht transportabel -, Kioske, Umkleideräume, Duschen im Gebäude, Toiletten, Saunen, Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften.

 

b)

Betriebsvorrichtungen:

besonders hergerichtete Spielfelder - Spielfeldbefestigung, Drainage, Rasen, Rasenheizung -, Laufbahnen, Sprunggruben, Zuschauerwälle, Zuschauertribünen - soweit nicht Grundstücksteil nach Buchstabe a -, spezielle Beleuchtungsanlagen, z.B. Flutlicht, Abgrenzungszäune und Sperrgitter zwischen Spielfeld und Zuschaueranlagen, Anzeigetafeln, Schwimm- und Massagebecken, Küchen- und Ausschankeinrichtungen.

 

2.

Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder)

 

a)

Grundstücksteile:

Überdachungen von Zuschauerflächen unter den unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen, Kassenhäuschen - soweit nicht transportabel -, Kioske, allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, Duschräume, Toiletten, technische Räume, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Emporen, Galerien.

 

b)

Betriebsvorrichtungen:

Schwimmbecken, Sprunganlagen, Duschen im Freien und im Gebäude, Rasen von Liegewiesen, Kinderspielanlagen, Umkleidekabinen, Zuschauertribünen - soweit nicht Grundstücksteil nach Nummer 1 Buchstabe a -, technische Ein- und Vorrichtungen, Einrichtungen der Saunen, der Solarien und der Wannenbäder, spezielle Beleuchtungsanlagen, Bestuhlung der Emporen und Galerien.

 

3.

Tennisplätze und Tennishallen

 

a)

Grundstücksteile:

Überdachungen von Zuschauerflächen unter den unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen, Open-air-Hallen, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Duschen, Umkleideräume, Toiletten.

 

b)

Betriebsvorrichtungen:

besonders hergerichtete Spielfelder - Spielfeldbefestigung mit Unterbau bei Freiplätzen, spezielle Oberböden bei Hallenplätzen -, Drainage, Bewässerungsanlagen der Spielfelder, Netz mit Haltevorrichtungen, Schiedsrichterstühle, freistehende Übungswände, Zuschauertribünen - soweit nicht Grundstücksteil nach Nummer 1 Buchstabe a -, Einfriedungen der Spielplätze, Zuschauerabsperrungen, Brüstungen, Traglufthallen, spezielle Beleuchtungsanlagen, Ballfangnetze, Ballfanggardinen, zusätzliche Platzbeheizung in Hallen.

 

4.

Schießstände

 

a)

Grundstücksteile:

allgemeine Einfriedungen.

 

b)

Betriebsvorrichtungen:

Anzeigevorrichtungen, Zielscheibenanlagen, Schutzvorrichtungen, Einfriedungen als Sicherheitsmaßnahmen.

 

5.

Kegelbahnen

 

a)

Grundstücksteile:

allgemeine Beleuchtungsanlagen.

 

b)

Betriebsvorrichtungen:

Bahnen, Kugelfangeinrichtungen, Kugelrücklaufeinrichtungen, automatische Kegelaufstelleinrichtungen, automatische Anzeigeeinrichtungen, spezielle Beleuchtungsanlagen, Schallisolierungen.

 

6.

Squashhallen

 

a)

Grundstücksteile:

Zuschauertribünen, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Umkleideräume, Duschräume, Toiletten.

 

b)

Betriebsvorrichtungen:

Trennwände zur Aufteilung in Boxen - soweit nicht tragende Wände -, besondere Herrichtung der Spielwände, Ballfangnetze, Schwingböden, Bestuhlung der Zuschauertribünen, spezielle Beleuchtungsanlagen.

 

7.

Reithallen

 

a)

Grundstücksteile:

Stallungen - einschließlich Boxenaufteilungen und Futterraufen -, Futterböden, Nebenräume, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Galerien, Emporen.

 

b)

Betriebsvorrichtungen:

spezieller Reithallenboden, Befeuchtungseinrichtungen für den Reithallenboden, Bande an den Außenwänden, spezielle Beleuchtungsanlagen...

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