(1) 1Die unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9 a UStG umfassen alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für eigene, außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals ausführt. 2Sie erstrecken sich auf alles, was seiner Art nach Gegenstand einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG sein kann. 3Zu den unentgeltlichen sonstigen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals vgl. Abschnitt 12.

 

(2) 1Eine Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, daß der verwendete Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist und zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. 2Zur Frage der Zuordnung zum Unternehmen gilt Abschnitt 24 bAbs. 1 entsprechend. 3Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, bei dem kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand (z.B. ein von einer Privatperson erworbener Computer), für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG nicht vor. 4Ist dieser Gegenstand ein Fahrzeug im Sinne des § 1 b Abs. 2 UStG, welches nach dem 31. März 1999 angeschafft, hergestellt, eingeführt oder gemietet wurde, gilt die Belastung der nichtunternehmerischen Nutzung durch den Vorsteuerausschluß von 50 v.H. nach § 15 Abs. 1 b UStG für die laufenden Kosten als abgegolten.

 

(3) 1Unter den Tatbestand des § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG fällt zwar grundsätzlich auch die private Nutzung eines unternehmenseigenen Fahrzeugs durch den Unternehmer oder den Gesellschafter. 2Nach § 3 Abs. 9 a Satz 2 UStG entfällt die Steuerbarkeit jedoch bei der Verwendung eines Fahrzeugs, bei dessen Anschaffung oder Herstellung, Einfuhr oder innergemeinschaftlichem Erwerb Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 b UStG nur zu 50 v.H. abziehbar waren.

 

(4) 1Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte (z.B. von Telefonanlagen nebst Zubehör, Faxgeräten, Mobilfunkeinrichtungen) kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. 2Die nichtunternehmerische (private) Nutzung dieser Geräte unterliegt nach § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2). 3Bemessungsgrundlage sind die Absetzungen für Abnutzung für die jeweiligen Geräte (vgl. Abschnitt 155 Abs. 2). 4Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die Grund- und Gesprächsgebühren (vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1993 - BStBl 1994 II S. 200). 5Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuern sind in einem abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 1).

 

(5) Der Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte für nichtunternehmerische (private) Zwecke zu Lasten des Unternehmens (z.B. Einsatz von Betriebspersonal im Privatgarten oder im Haushalt des Unternehmers) ist grundsätzlich eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.1993 - BStBl II S. 885).

 

(6) 1Überläßt eine Gemeinde im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art eine Mehrzweckhalle unentgeltlich an Schulen, Vereine usw., so ist dies eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG, wenn die Halle nicht ausnahmsweise zur Anbahnung späterer Geschäftsbeziehungen mit Mietern für kurze Zeit unentgeltlich überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1991 - BStBl 1992 II S. 569). 2Eine solche Wertabgabe liegt auch vor, wenn Schulen und Vereine ein gemeindliches Schwimmbad unentgeltlich nutzen können (vgl. Abschnitt 23 Abs. 18). 3Die Mitbenutzung von Parkanlagen, die eine Gemeinde ihrem unternehmerischen Bereich - Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art – zugeordnet hat, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde nicht zu einer steuerbaren Wertabgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18.8.1988 - BStBl II S. 971). 4Das gleiche gilt, wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise (z.B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei zur Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z.B. Kundenwerbung) verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 - BStBl 1993 II S. 380).

 

(7) 1Die Benutzung einer Mietwohnung durch den Vermieter im eigenen Mietwohnhaus ist eine steuerbare, aber nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfreie Wertabgabe. 2Gleiches kann gelten, wenn eine Personengesellschaft einen Anbau mit Büro- und Wohnräumen errichtet und die Wohnräume unentgeltlich einem ihrer Gesellschafter überläßt (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1987 - BStBl 1988 II S. 90). 3Die als steuerbar zu beurteilende unentgeltliche Überlassung von Mehrzweckhallen, Sportstätten, Schwimmbädern usw. (vgl. Absatz 6) ist insoweit steuerfrei, als es sich bei Überlassung gegen Entgelt um nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Vermietungsleistungen (vgl. Abschnitt 86) handeln würde (vgl. BFH-Urteil vom 10.2.1994 - BStBl II S. 669).

 

(8) Zur Wertabgabe bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken vgl. Abschnitt 24 b Abs. 6.

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