(1) 1Bei den einer Lieferung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 b UStG (vgl. Abschnitt 24 b) ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung auszugehen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). 2Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. 3Kann ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden, so sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. 4Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozeß bis zum Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung entstandenen Kosten. 5Die auf die Wertabgabe entfallende Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

 

(2) 1Bei den einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9 a UStG (vgl. Abschnitt 24 c) bilden die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Kosten die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 UStG). 2Dabei ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, die den anteiligen Unternehmerlohn nicht mit einschließen. 3In diese Kosten sind - unabhängig von der Einkunftsermittlungsart - die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht einzubeziehen. 4Besteht die Wertabgabe in der Verwendung eines Gegenstands (§ 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG), sind nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG aus der Bemessungsgrundlage solche Kosten auszuscheiden, die nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 5Dabei ist es unerheblich, ob das Fehlen des Abzugsrechts darauf zurückzuführen ist, daß

 

a)

für die Leistung an den Unternehmer keine Umsatzsteuer geschuldet wird oder

 

b)

die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung beim Unternehmer nach § 15 Abs. 1 a oder 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder

 

c)

die Aufwendungen in öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren oder Beiträgen) bestehen.

 

(3) Zur Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen oder verbilligten Leistungen an das Personal vgl. Abschnitt 12.

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