Tz. 28

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Die §§ 6668 AO (s. Anhang 1b) regeln, unter welchen Voraussetzungen steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) kraft gesetzlicher Vorschrift vorliegen.

 

Tz. 29

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

In den nachfolgend genannten Fällen ist der Gesichtspunkt des Wettbewerbs nicht mehr zu prüfen, weil der Gesetzgeber es unterlassen hat, eine dem § 65 Nr. 3 AO (s. Anhang 1b) vergleichbare Wettbewerbsklausel aufzunehmen (s. hierzu auch FinMin Baden-Württemberg vom 03.03.1987, AZ: S 0184 A – 16/86);

  • Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (s. § 66 AO, Anhang 1b)

    Der Gesetzgeber verweist auf § 53 AO (s. Anhang 1b). Den Nachweis, dass mindestens 2/3 der Leistungen den in § 53 AO (s. Anhang 1b) genannten Personen zugute kommen, hat die Körperschaft zu erbringen. Die Einrichtungen, die als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten, sind in § 23 UStDV (s. Anhang 6) sowie bis zum Veranlagungszeitraum 2006 in Anlage 1 zu § 48 EStDV a. F., seit dem Veranlagungszeitraum 2007 in § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO (s. Anhang 1b) genannt. Begünstigt sind auch die Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten der genannten Verbände bzw. Vereine, die im Regelfall ebenfalls die Voraussetzungen des § 66 AO (s. Anhang 1b) erfüllen.

    Abgestellt auf den Einzelfall ist aber zu prüfen, ob die Betätigung, die ausgeübt wird, der Wohlfahrtspflege dient (s. BFH-Urteil vom 11.07.1956, BStBl 1956 Teil III S. 258 und BFH-Urteil vom 28.08.1968, BStBl 1969 Teil II S. 145).

  • Mildtätige Körperschaften rechnen ebenfalls zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.

    Typische Wohlfahrtseinrichtungen nennt der Gesetzgeber in § 68 Nr. 1, 3, 4, 5 AO (s. Anhang 1b).

  • Unterhaltung von Krankenhäusern (s. § 67 AO, Anhang 1b);

    § 67 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) stellt auf den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung ab und fordert, dass 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (s. § 7 Krankenhausentgeltgesetz; § 10 Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.

    Entfallen also mehr als 60 % der Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten, denen Leistungen gesondert berechnet werden (besondere Unterbringung, Chefarztbehandlung usw.), ist Steuerschädlichkeit gegeben.

    § 67 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) behandelt die nicht unter die Bundespflegesatzverordnung fallenden Krankenhäuser. Die Steuervergünstigung ist nicht von einer Konzession nach § 33 GewO abhängig, sondern es müssen 40 % der jährlichen Belgegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) berechnet wird.

  • "Sportliche Veranstaltungen", die seit dem 01.01.1990 die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 bzw. Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) erfüllen, sind unter den Voraussetzungen des § 65 Nr. 1–3 AO (s. Anhang 1b) Zweckbetriebe (ebenso s. "Sportliche Veranstaltungen").

    Nach Auffassung der Verwaltung ist die Prüfung von § 65 AO (s. Anhang 1b) nicht erforderlich, weil § 67a AO (s. Anhang 1b) eine Spezialvorschrift ist.

  • Weitere Beispielfälle für einzelne typische steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) sind vom Gesetzgeber in § 68 AO (s. Anhang 1b) aufgeführt. § 68 AO (s. Anhang 1b) beinhaltet nur eine beispielhafte Aufzählung, die nicht abschließend sein kann. Er dient somit nur als Orientierungshilfe für die Auslegung des § 65 AO (s. Anhang 1b).

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