1. Allgemeines

 

Tz. 6

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Wie bereits ausgeführt, ist ein Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO (s. Anhang 1b). Dieser Betrieb hat eine sehr enge Verbindung zur steuerbegünstigten satzungsmäßigen Betätigung einer gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaft. In den Zweckbetrieben werden somit die eigentlichen ideellen Ziele, die sich aus der Satzung ergeben, verwirklicht.

Voraussetzung für die Unterhaltung von Zweckbetrieben ist aber, dass Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (zu Einzelheiten dieser Thematik s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb").

 

Tz. 7

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Im Übrigen müssen auch für Zweckbetriebe die Voraussetzungen der Selbstlosigkeit (s. § 55 AO, Anhang 1b) und Ausschließlichkeit (s. § 56 AO, Anhang 1b) erfüllt sein.

 

Tz. 8

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Für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes erfüllt, sind für Zwecke der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Lediglich für den Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung sind Aufzeichnungen zu führen (s. § 63 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 9

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Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in der Form von Zweckbetrieben genießen somit Steuerfreiheit bei folgenden Steuerarten:

 
  • Körperschaftsteuer
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (s. Anhang 3);
  • Gewerbesteuer

§ 3 Nr. 6 GewStG

(s. Anhang 7);
  • Grundsteuer

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG

(s. Anhang 12d)

i.V. mit Abschn. 12 Abs. 4 GrStR;
  • Erbschaft- und Schenkungssteuer

§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG

(s. Anhang 12e)
 

Tz. 10

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Für Zwecke der Umsatzbesteuerung sind die Zweckbetriebe dem unternehmerischen Bereich der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft zuzuordnen. Werden von den steuerbegünstigten Körperschaften steuerbare Umsätze erzielt, können diese entweder steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Wird Steuerpflicht ausgelöst, unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5).

 

Tz. 11

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Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen soweit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG (s. Anhang 5) erfüllt sind und kein Ausschluss (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5) vom Vorsteuerabzug in Betracht kommt bzw. Vorsteuerbeträge aus anderen Gründen nicht abgezogen werden können.

 

Tz. 12

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§ 65 AO (s. Anhang 1b) fordert für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in der Form eines Zweckbetriebes bestimmte Voraussetzungen, die sich aus dem nachfolgenden Schaubild ergeben:

2. Voraussetzungen

2.1 Zweckverwirklichung

 

Tz. 13

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§ 65 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) fordert die tatsächliche und unmittelbare Zweckverwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. Es genügt nicht, wenn durch einen Zweckbetrieb begünstigte Zwecke verfolgt werden, diese Zwecke aber keine satzungsmäßigen Zwecke der steuerbegünstigten Körperschaft sind. Eine mittelbare Verwirklichung des begünstigten Zwecks ist nicht ausreichend, z. B. durch eine bloße Verwendung (Abführung) der Erträge für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke (auch s. AEAO zu § 65 AO TZ. 2, Anhang 2; BFH-Urteil vom 10.05.1955, BStBl 1955 Teil III S. 177; BFH-Urteil vom 20.09.1963, BStBl 1963 Teil III S. 532; BFH-Urteil vom 21.08.1985, BStBl 1986 Teil II S. 88).

Im BFH-Urteil vom 26.04.1995, BStBl 1995 Teil II S. 767 hat der BFH entschieden, dass die zu beurteilende wirtschaftliche Betätigung und nicht nur die durch diese Tätigkeit erzielten Einnahmen der Verwirklichung der in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke dienen müssen (s. auch BFH-Urteil vom 15.10.1997, DStRE 1997 S. 1014 und BFH-Urteil vom 06.04.2005, BStBl 2005 Teil II S. 545).

 

Tz. 14

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Geringfügige, außerhalb der Satzungszwecke, ausgeübte Betätigungen beeinträchtigen die Zweckbetriebseigenschaft nicht. Der BFH hat in verschiedenen Urteilen einen Anteil von bis zu 10 % toleriert und somit unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft angesehen. (S. u. a. BFH-Urteil vom 18.01.1995, BStBl 1995 Teil II S. 446).

Auch kann eine steuerbefreite Körperschaft, die eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbständig und eigenverantwortlich unterstützt, einen Zweckbetrieb i. S. von § 65 AO (s. Anhang 1b) unterhalten, wenn sie hierdurch zugleich eigene satzungsmäßige Zwecke verfolgt (s. BFH-Urteil vom 17.02.2010, BStBl 2010 Teil II S. 1006).

 

Tz. 15

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Aber:

Wirtschaftliche Betätigungen, mit denen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden (Zweckbetriebe), sollten von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften in den Satzungen festgelegt werden. Erfolgt eine derartige Aufnahme nicht in die Satzung, kann im Regelfall nur unter erschwerten Bedingungen von Seiten der Finanzbehörde ein Zweckbetrieb angenommen werden.

2.2 Zwecknotwendigkeit/Zweckerreichung

 

Tz. 16

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