Tz. 1

Stand: EL 110 – ET: 12/2018Bitte durchgehend anpassen. Danke!

Unterhält eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 Satz 1 und 2 AO (s. Anhang 1b), wird sie mit dessen Führung grundsätzlich partiell (teilweise) steuerpflichtig. D.h., es besteht Ertragsteuerpflicht, weil die in den verschiedenen Einzelsteuergesetzen enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht in Betracht kommen (s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 1, Anhang 2).

 

Tz. 2

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Erfüllt dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb aber die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes (s. §§ 6568 AO, Anhang 1b), bleibt die Steuervergünstigung erhalten (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Dieser Zweckbetrieb ist dann dem begünstigten Bereich der Körperschaft zuzuordnen, wenn mit ihm die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden. D.h., dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in Form eines Zweckbetriebes dient nicht der Mittelbeschaffung, sondern der Zweckverfolgung.

Soweit Wettbewerb vorliegt, muss dieser zur Zweckverfolgung unvermeidbar sein. Die Körperschaft kann folglich ihre Mittel ohne Einschränkung in Zweckbetrieben einsetzen, weil dort die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden.

 

Tz. 3

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Das nachfolgende Schaubild soll die Systematik der §§ 14, 64 AO (s. §§ 14, 64 AO, Anhang 1b) verdeutlichen:

 

Tz. 4

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

In der gesetzlichen Vorschrift des § 65 AO (s. Anhang 1b) wird der Zweckbetrieb definiert. Die allgemeine Formulierung dieser gesetzlichen Vorschrift ist in der Praxis sehr schwer zu handhaben. Sie wird daher durch die Spezialvorschriften der §§ 6668 AO (s. Anhang 1b) ergänzt ("lex spezialis"). In den genannten Vorschriften sind Sonderregelungen für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, "sportliche Veranstaltungen" sowie in § 68 AO (s. Anhang 1b) für andere Zweckbetriebe enthalten. Sind die dort genannten Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt, gehen diese gesetzlichen Vorschriften der Auffangvorschrift des § 65 AO (s. Anhang 1b) vor.

Der Gesetzgeber nimmt bei der Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen folglich auch dann einen Zweckbetrieb an, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 65 Nr. 1–3 AO (s. Anhang 1b) nicht erfüllt sind (z. B. zum Wettbewerbsgedanken). Wie bereits ausgeführt, gehen diese Spezialvorschriften von der Rechtssystematik dem § 65 AO (s. Anhang 1b) vor (s. BFH-Urteil vom 04.06.2003, BStBl 2004 Teil II S. 660).

Wichtig:

  • Zunächst ist immer zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die Voraussetzungen der Zweckbetriebseigenschaften nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 66–68 AO (s. Anhang 1b) erfüllt.
  • Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, sollte eine Prüfung nach § 65 AO (s. Anhang 1b) erfolgen.
 

Tz. 5

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Das nachfolgende Schaubild soll die Systematik der §§ 6568 AO (s. Anhang 1b) verdeutlichen:

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