Tz. 26

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Der Gesetzgeber hat in einer Reihe von Fällen, die Abgrenzung vom steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO (s. Anhang 1b) zum steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) erleichtert. Es handelt sich dabei

  • zum einen um typische Fälle, in denen der steuerbegünstigte Zweck nur durch den steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) verwirklicht werden kann,
  • zum anderen um Grenzfälle, für die auf diese Weise eine eindeutige Rechtslage geschaffen wurde.

Bei der Prüfung, ob die für die Annahme eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Zweckbetriebes) aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, können die in den §§ 66–68 (s. Anhang 1b) aufgeführten gesetzlichen Anwendungsfälle hilfreich und aufschlussreich sein, weil diese Betätigungsfelder kraft Gesetzes als Zweckbetrieb gelten. In Einzelfällen sind auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO (s. Anhang 1b) für die Annahme eines Zweckbetriebes nicht erfüllt (s. z. B. BFH vom 18.01.1995, BStBl 1995 Teil II S. 446).

Anhand der Beispiele in § 68 AO (s. Anhang 1b) lassen sich aber Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs "Zweckbetrieb" herleiten.

 

Tz. 27

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

 

Beispiel für einen Zweckbetrieb (steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb):

Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer an Mitglieder ist ein Zweckbetrieb eigener Art i. S. von § 65 AO (s. Anhang 1b). S. auch AEAO zu § 67a AO TZ 11–13 (s. Anhang 2).

Erfolgt die Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder, tritt der Verein dagegen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei der Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (Fall des § 65 Nr. 3 AO, s. Anhang 1b). D.h., die Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Wettbewerbsklausel stellt, sind nicht mehr erfüllt. Diese Art der Vermietung ist als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. S. auch AEAO zu § 67a AO TZ 11–13 (s. Anhang 2).

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