Tz. 13

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

§ 65 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) fordert die tatsächliche und unmittelbare Zweckverwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. Es genügt nicht, wenn durch einen Zweckbetrieb begünstigte Zwecke verfolgt werden, diese Zwecke aber keine satzungsmäßigen Zwecke der steuerbegünstigten Körperschaft sind. Eine mittelbare Verwirklichung des begünstigten Zwecks ist nicht ausreichend, z. B. durch eine bloße Verwendung (Abführung) der Erträge für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke (auch s. AEAO zu § 65 AO TZ. 2, Anhang 2; BFH-Urteil vom 10.05.1955, BStBl 1955 Teil III S. 177; BFH-Urteil vom 20.09.1963, BStBl 1963 Teil III S. 532; BFH-Urteil vom 21.08.1985, BStBl 1986 Teil II S. 88).

Im BFH-Urteil vom 26.04.1995, BStBl 1995 Teil II S. 767 hat der BFH entschieden, dass die zu beurteilende wirtschaftliche Betätigung und nicht nur die durch diese Tätigkeit erzielten Einnahmen der Verwirklichung der in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke dienen müssen (s. auch BFH-Urteil vom 15.10.1997, DStRE 1997 S. 1014 und BFH-Urteil vom 06.04.2005, BStBl 2005 Teil II S. 545).

 

Tz. 14

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Geringfügige, außerhalb der Satzungszwecke, ausgeübte Betätigungen beeinträchtigen die Zweckbetriebseigenschaft nicht. Der BFH hat in verschiedenen Urteilen einen Anteil von bis zu 10 % toleriert und somit unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft angesehen. (S. u. a. BFH-Urteil vom 18.01.1995, BStBl 1995 Teil II S. 446).

Auch kann eine steuerbefreite Körperschaft, die eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbständig und eigenverantwortlich unterstützt, einen Zweckbetrieb i. S. von § 65 AO (s. Anhang 1b) unterhalten, wenn sie hierdurch zugleich eigene satzungsmäßige Zwecke verfolgt (s. BFH-Urteil vom 17.02.2010, BStBl 2010 Teil II S. 1006).

 

Tz. 15

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Aber:

Wirtschaftliche Betätigungen, mit denen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden (Zweckbetriebe), sollten von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften in den Satzungen festgelegt werden. Erfolgt eine derartige Aufnahme nicht in die Satzung, kann im Regelfall nur unter erschwerten Bedingungen von Seiten der Finanzbehörde ein Zweckbetrieb angenommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge