Tz. 6

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Wie bereits ausgeführt, ist ein Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO (s. Anhang 1b). Dieser Betrieb hat eine sehr enge Verbindung zur steuerbegünstigten satzungsmäßigen Betätigung einer gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaft. In den Zweckbetrieben werden somit die eigentlichen ideellen Ziele, die sich aus der Satzung ergeben, verwirklicht.

Voraussetzung für die Unterhaltung von Zweckbetrieben ist aber, dass Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (zu Einzelheiten dieser Thematik s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb").

 

Tz. 7

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Im Übrigen müssen auch für Zweckbetriebe die Voraussetzungen der Selbstlosigkeit (s. § 55 AO, Anhang 1b) und Ausschließlichkeit (s. § 56 AO, Anhang 1b) erfüllt sein.

 

Tz. 8

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Für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes erfüllt, sind für Zwecke der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Lediglich für den Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung sind Aufzeichnungen zu führen (s. § 63 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 9

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Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in der Form von Zweckbetrieben genießen somit Steuerfreiheit bei folgenden Steuerarten:

 
  • Körperschaftsteuer
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (s. Anhang 3);
  • Gewerbesteuer

§ 3 Nr. 6 GewStG

(s. Anhang 7);
  • Grundsteuer

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG

(s. Anhang 12d)

i.V. mit Abschn. 12 Abs. 4 GrStR;
  • Erbschaft- und Schenkungssteuer

§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG

(s. Anhang 12e)
 

Tz. 10

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Für Zwecke der Umsatzbesteuerung sind die Zweckbetriebe dem unternehmerischen Bereich der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft zuzuordnen. Werden von den steuerbegünstigten Körperschaften steuerbare Umsätze erzielt, können diese entweder steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Wird Steuerpflicht ausgelöst, unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5).

 

Tz. 11

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Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen soweit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG (s. Anhang 5) erfüllt sind und kein Ausschluss (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5) vom Vorsteuerabzug in Betracht kommt bzw. Vorsteuerbeträge aus anderen Gründen nicht abgezogen werden können.

 

Tz. 12

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§ 65 AO (s. Anhang 1b) fordert für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in der Form eines Zweckbetriebes bestimmte Voraussetzungen, die sich aus dem nachfolgenden Schaubild ergeben:

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