I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Ab dem 01.01.2024 wird bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein zentrales Register (Zuwendungsempfängerregister) geführt, in dem die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften, die nach § 34g EStG begünstigten Parteien sowie die unabhängigen Wählergemeinschaften gespeichert sein werden (§ 60b AO; Anhang 1b).

 

Tz. 2

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Das Zuwendungsempfängerregister soll Bürgern und anderen institutionellen Zuwendern die Möglichkeit bieten, sich über den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status einer Organisation zu informieren, bei denen sie sich finanziell oder personell engagieren möchten. Damit schafft das Zuwendungsempfängerregister Rechtssicherheit und Transparenz. Auch unterstützt es die steuerbegünstigten Einrichtungen bei ihrer Werbung für Mittel und Engagement. Mit dem Zuwendungsempfängerregister wird zudem eine weitere Voraussetzung für eine Vereinfachung des Spendenbestätigungsverfahren geschaffen, um zukünftig eine digitale Abwicklung des Spendenverfahren zwischen den steuerbegünstigten Organisationen, Spendern und der Steuerverwaltung durchführen zu können.

II. Im Register gespeicherte Körperschaften

 

Tz. 3

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Das Zuwendungsempfängerregister enthält die Daten von folgenden Körperschaften/Einrichtungen:

  1. Körperschaften die die Voraussetzungen der §§ 5168 AO erfüllen

    • steuerbegünstigte beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
    • juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • ausländische Körperschaften
  2. Körperschaften, die die Voraussetzungen des § 34g EStG erfüllen

    • Parteien
    • unabhängige Wählervereinigungen

1. Steuerbegünstigte Körperschaften

 

Tz. 4

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Das Zuwendungsempfängerregister enthält die Daten von allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die durch das zuständige Finanzamt als nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerbefreite Körperschaften anerkannt sind. D. h. alle Einrichtungen, denen die Steuerbegünstigung ("Gemeinnützigkeit") im Rahmen des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids/der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid festgestellt wurde, bzw. – bei neugegründeten Körperschaften – einen Feststellungsbescheid über die Ordnungsmäßigkeit der Satzung nach § 60a AO erhalten haben, werden in dem Register gespeichert. Dazu zählen sowohl die unbeschränkt als auch die beschränkt steuerpflichtigen steuerbegünstigten Körperschaften. Dem BZSt werden die hierfür erforderlichen Informationen/Daten von den Landesfinanzbehörden übermittelt.

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

 

Tz. 5

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Auf Antrag können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in Deutschland, wie z. B. Städte, Gemeinden etc., sowie ausländische jPdöR, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, in das Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. c FVG).

Hierzu muss die jPdöR den Nachweis führen, dass sie unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht. Bei einer ausländischen jPdöR muss zudem ein Inlandsbezug (§ 51 Abs. 2 AO, Anhang 1b) bestehen. Die Sonderregelung für jPdöR ist deswegen erforderlich, da diese – mit Ausnahme der von ihnen unterhaltenen Betriebe gewerblicher Art – nicht der Besteuerung unterliegen und daher über keinen Freistellungsbescheid etc. verfügen. Gleichwohl können jPdöR durchaus steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen und hierfür Zuwendungen entgegennehmen.

3. Ausländische Körperschaften

 

Tz. 6

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Der Spendenabzug nach § 10b EStG an eine ausländische Körperschaft setzt voraus, dass diese

  • die Voraussetzungen der §§ 51ff. AO erfüllt und
  • es sich um eine Körperschaft mit Sitz innerhalb der EU/EWR handelt.

Bisher obliegt die Prüfung, ob ein Spendenabzug an eine ausländische EU/EWR-Körperschaft möglich ist, dem Finanzamt des Spenders.

Ab dem 01.01.2024 erfolgt diese Überprüfung durch das BZSt. D. h. ab dem 01.01.2024 erfolgt durch das BZSt eine Feststellung darüber, ob eine ausländische Körperschaft, d. h. eine Körperschaft die in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. b FVG). Die (ab dem 01.01.2024 vorgesehene) zentrale Prüfung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) bei ausländischen Körperschaften durch das BZSt vermeidet divergierende Entscheidungen einzelner Finanzämter über die Anerkennung einer steuerbegünstigten Körperschaft des Auslands und stellt einen bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug sicher.

Jedoch wird das BZSt diese Prüfung und Feststellung nur anlassbezogen und auf Antrag durchführen. So haben ausländische Organisationen nur dann einen Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) für ihre Tätigkeit, wenn sie eine Zuwendung von einem Spender aus Deutschland bestätigen möchten. Daher haben sie im Rahmen ihres Antrags auch den Zufluss der Zuwendung zu dokumentieren.

Erfolgt durch das BZSt die Feststellung, dass eine ausländische Körperschaft die Anfo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge