Tz. 10

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) setzt nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AO (Anhang 1b) auch voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO (Anhang 1b) enthält dabei eine von der Organisation widerlegbare Vermutung, dass bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO (Anhang 1b) nicht erfüllt sind.

Die Prüfung, ob eine im Zuwendungsempfängerregister geführte steuerbegünstigte Einrichtung in einem der Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder als extremistisch tätige Organisation erwähnt wird, erfolgt (ab 2024) zentral durch das BZSt.

Die daraus gewonnenen Erkenntnisse leitet es an die zuständigen Finanzbehörden der Länder weiter (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. d FVG). D. h. wird eine im Zuwendungsempfängerregister gelistete steuerbegünstigte Einrichtung als eine extremistische Organisation in einem Verfassungsschutzbericht erwähnt, erhält das zuständige Finanzamt eine entsprechende Mitteilung, damit dieses die Steuerbegünstigung der betroffenen Organisation aberkennt.

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