Tz. 5

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Auf Antrag können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in Deutschland, wie z. B. Städte, Gemeinden etc., sowie ausländische jPdöR, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, in das Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. c FVG).

Hierzu muss die jPdöR den Nachweis führen, dass sie unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht. Bei einer ausländischen jPdöR muss zudem ein Inlandsbezug (§ 51 Abs. 2 AO, Anhang 1b) bestehen. Die Sonderregelung für jPdöR ist deswegen erforderlich, da diese – mit Ausnahme der von ihnen unterhaltenen Betriebe gewerblicher Art – nicht der Besteuerung unterliegen und daher über keinen Freistellungsbescheid etc. verfügen. Gleichwohl können jPdöR durchaus steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen und hierfür Zuwendungen entgegennehmen.

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