Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Das Zufluss-/Abflussprinzip (auch Vereinnahmung) ist bei der Gewinnermittlung nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10), mithin bei einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussermittlung (Einnahmen ./. Betriebsausgaben) zu beachten (s. § 11 EStG, Anhang 10). Keine Anwendung findet das Zufluss-/Abflussprinzip, sofern ein Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 5 EStG (Anhang 10) durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird.

Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft zugeflossen sind, mithin sobald sie darüber wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit oder für welchen Zeitraum eine Leistung erbracht wird und ob tatsächlich mit Geld oder mit Sachwerten gezahlt wird, ist nicht relevant.

Ein späterer Verlust der Verfügungsbefugnis oder der spätere Eintritt der Wertlosigkeit des zugeflossenen Gutes macht den Zufluss nicht rückgängig. Ein Zufluss kann auch im Rahmen einer sog. Novation (Schuldumwandlung) erfolgen, wenn etwa die Körperschaft mit einem Schuldner vereinbart, dass zur Zahlung an sich fällige Zinsen auf ein ausgereichtes Darlehen "stehen gelassen" (nicht ausgezahlt) und somit nun aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet wird.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die der Körperschaft kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind (höchstens zehn Tage), gelten als in dem betreffenden Kalenderjahr als bezogen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. D.h., es wird ausnahmsweise nicht auf die tatsächliche Vereinnahmung abgestellt (s. § 11 Abs. 1 EStG, Anhang 10).

Spiegelbildlich gilt: Ausgaben sind in dem Zeitpunkt geleistet, in dem die Körperschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht über Gelder oder geldwerte Güter verloren hat. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (s. § 11 Abs. 2 EStG, Anhang 10).

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Einnahmen (s. vorstehende Ausführungen). Das gilt aber nicht für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, deren Wert netto mehr als 800 EUR (vor 2018: 410 EUR) beträgt. In diesen Fällen stellt nur die anteilige AfA Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Hingegen gilt bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung des Gesamtkaufwerts (Wertgrenze seit 2018: 1 000 EUR). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (Anhang 10) ist bei der Berechnung der 800 EUR-Grenze gleichgültig, ob eine Vorsteuer abziehbar oder nicht abziehbar ist. Sie ist bei der 800 EUR-Grenze stets außer Betracht zu lassen. Das gilt auch für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen eines Sammelpostens zu erfassen sind. Hierbei handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 EUR (vor 2018: 150 EUR), aber nicht 1 000 EUR übersteigt (s. § 6 Abs. 2a EStG, Anhang 10).

Wird ein Wirtschaftsgut im steuerneutralen Bereich angeschafft, stellen auch hier die in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge sofortige Ausgaben dar, soweit es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt. S. auch § 9b EStG (Anhang 10).

Werden Gewinne innerhalb von Tätigkeitsbereichen nach handelsrechtlichen Vorschriften oder nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG (Anhang 10) ermittelt, ist nicht auf das Zu- bzw. Abflussprinzip abzustellen, sondern die Gewinnermittlung hat in diesen Fällen periodengerecht durch Betriebsvermögensvergleich zu erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge