Tz. 107

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Bei der Zollprüfung handelt es sich ähnlich der "normalen" Außen- oder Betriebsprüfung um die bedeutsamste Möglichkeit der Zollverwaltung, seitens der Zollpflichtigen im Rahmen ihrer Zollanmeldungen erklärte Sachverhalte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen zu können. Aus dem Umstand, dass die europäischen Regelwerke das Verfahrensrecht insgesamt nur unvollständig regeln und mithin das nationale Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt, ergeben sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit der jeweiligen Regelungen – auch und insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen – Schwierigkeiten. So existieren parallele Regelungen zwischen dem europäischen Recht und dem nationalen Verfahrensrecht – der AO – oder es fehlt an europäischen Vorschriften. Im erstgenannten Fall findet das europäische Recht vorrangig Anwendung, im letztgenannten Fall bleibt es bei der Geltung des nationalen Verfahrensrechts.

 

Tz. 108

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Art. 48 UZK bestimmt, dass die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen können. Hierzu können sie die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Nach Art. 15 UZK haben alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt sind, den Zollbehörden auf deren Veranlassung innerhalb der von diesen gegebenenfalls festgesetzten Fristen alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, auf welchem Träger sie sich befinden. Zudem ist den Zollbehörden jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.

 

Tz. 109

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen ergibt sich aus Art. 51 UZK, so dass es des Rückgriffs der Zollverwaltung auf § 147 Abs. 3 und 4 AO nicht bedarf. Gleiches gilt für die Lesbarmachung von Daten und das Recht auf Datenzugriff (Art. 15 UZK). § 147 Abs. 5 AO findet demgegenüber grundsätzlich keine Anwendung.

 

Hinweis

§ 30 AO in Gestalt des Steuergeheimnisses wird im Zollrecht durch das in Art. 12 UZK geregelte Amtsgeheimnis ersetzt. Hiernach ist eine Weitergabe von Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, nicht möglich. Das gilt nur dann nicht, wenn und soweit die zuständigen Behörden Informationen im Einklang mit dem geltenden Recht weitergeben, insbesondere wenn sie im Rahmen von Gerichtsverfahren hierzu verpflichtet sind.

 

Tz. 110

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die in § 197 Abs. 2 AO bestimmte Möglichkeit des Herausschiebens des Beginns der Außenprüfung hat im Zollrecht ebenso wenig eine Regelung erfahren, wie die in § 198 AO geregelte Ausweispflicht des Prüfers und dem Vermerken des Beginns der Prüfung. Insofern bleibt es bei der Anwendung der Regelungen der AO auch im Rahmen einer Zollprüfung. Gleiches gilt für die in § 199 Abs. 2 AO vorgesehene Unterrichtungspflicht des Zollpflichtigen während der Zollprüfung. Lediglich die Regelung des § 200 Abs. 1 AO über die Mitwirkungspflichten des Stpfl. findet keine Anwendung, da das Zollrecht in Art. 15 ZK und Art. 78 ZK eigene Vorschriften zu den Mitwirkungspflichten der Beteiligten bereithält.

 

Hinweis

Demgegenüber finden die in § 200 Abs. 2 und 3 AO enthaltenen Bestimmungen zum Arbeitsplatz und zu den Hilfsmitteln, zum Betretungsrecht, der Bindung an die übliche Geschäfts- und Arbeitszeit sowie zur in § 201 AO geregelten Schlussbesprechung auch für die Zollprüfung Anwendung, da es insoweit an Regelungen auf europäischer Ebene fehlt.

 

Achtung!

Für die Einlegung eines Einspruchs gegen eine Zollprüfungsanordnung verweist Art. 44 UZK auf die nationalen Regelungen, d. h. auf § 347 AO.

 

Tz. 111

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Ein wesentlicher Unterschied zwischen der steuerlichen Außenprüfung und der Zollprüfung besteht darin, dass die Zollprüfung keine ablaufhemmende Wirkung hinsichtlich der Verjährung nach § 171 Abs. 4 AO entfaltet. Vielmehr läuft die dreijährige Mitteilungsfrist des Art. 103 UZK auch während der Zollprüfung weiter. Der Zollprüfer wird daher schon während der Zollprüfung eng mit dem Hauptzollamt zusammenarbeiten und den Erlass von Zollbescheiden in Bezug auf Sachverhalte vorantreiben, hinsichtlich derer Verjährungseintritt droht.

 

Achtung!

Häufig hat der Zollprüfer nicht genügend Zeit, den Sachverhalt umfassend zu prüfen, so dass keineswegs selten während der Zollprüfung ergangene Zollbescheide fehlerhaft sind. Es sollte hier ein besonderes Augenmerk auf diese Zollbescheide gelegt werden und deren Rechtmäßigkeit genau geprüft werden.

 

Hinweis

Die Berechnung der Verjährungsfrist richtet sich nach der Fristenverordnung. Die Fristberechnung hat taggenau zu erfolgen, d. h. die Verjährungsfrist beginnt nicht mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach § 170 AO, sondern im konkreten...

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