Tz. 27

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Im Unionszollkodex werden die Zollverfahren (die früheren Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, die Nichterhebungsverfahren und das Verfahren der besonderen Verwendung) neu sortiert und strukturiert. Unter der Geltung des UZK werden nur noch drei der unter dem ZK existierenden fünf Zollverfahren fortbestehen. Die noch existierenden Verfahren sind gem. Art. 5 Nr. 16 UZK:

  • die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gem. Art. 77 UZK,
  • die besonderen Verfahren nach Art. 210ff. UZK und
  • die Ausfuhr nach Art. 269 UZK.

Unter die besonderen Verfahren fallen

  • der Versand (intern und extern),
  • die Lagerung (Zolllager und Freilager),
  • Verwendung (vorübergehende und Endverwendung) sowie
  • die Veredelung (aktive und passive Veredelung). Das bisherige Umwandlungsverfahren geht in der aktiven Veredelung auf.

Im Einzelnen gilt das Folgende:

 

Tz. 28

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gem. Art. 201ff. UZK handelt es sich um ein für die Praxis äußerst bedeutsames Verfahren. Es handelt sich letztlich um das klassische Einfuhrverfahren, in welchem Nicht-Unionswaren in die Zollunion eingeführt werden, um im freien Verkehr der Union ohne Beschränkungen gehandelt zu werden. Während die Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, die im Grundsatz die Entstehung von Einfuhrabgaben nach sich zieht – es sei denn, es liegt eine zolltarifliche Befreiung oder ein anderer Befreiungstatbestand (z. B. nach der ZollbefreiungsVO) vor – und keiner Bewilligung durch die Zollbehörden bedarf, setzt die Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens eben diese voraus.

 

Tz. 29

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Neben dem gemeinsamen Erfordernis einer Bewilligung gelten weitere Gemeinsamkeiten in Gestalt allgemeiner Vorschriften für die besonderen Verfahren. Die besonderen Verfahren zeichnen sich im Wesentlichen dadurch aus, dass es zu einer Entstehung von Einfuhrabgaben (zunächst) nicht kommt.

 

Tz. 30

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Zweck von Versandverfahren ist es, Waren unverändert und in zeitlich engen Grenzen unter zollamtlicher Überwachung in einem Zollgebiet transportieren zu können. Es erfolgt im Versandverfahren also weder eine wirtschaftliche Verwendung, Verwertung oder eine sonstige Nutzung der Waren. Vielmehr ist der alleinige Zweck der Transport, ohne hierdurch Einfuhrabgaben auslösen zu wollen. Werden die Nicht-Unionswaren bereits an der Außengrenze des Zollgebiets der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen, bedarf es eines Versandverfahrens nicht. Häufig sollen die eingeführten Nicht-Unionswaren aber erst bei Zollstellen im Binnenland der EU zum freien Verkehr abgefertigt werden. Möglich ist aber auch, dass Waren nur durch das Zollgebiet der EU transportiert werden sollen und in einem Drittland (z. B. Schweiz) verarbeitet werden. In all diesen Fällen bedarf es somit eines geregelten Verfahrens, das es ermöglicht, Nicht-Unionswaren ohne Änderung deren Status und ohne Entstehung von Einfuhrabgaben durch das Gebiet der Zollunion zu transportieren. Im sog. externen Versandverfahren werden Nicht-Unionswaren zwischen zwei im EU-Zollgebiet gelegenen Orten befördert, s. Art. 226 UZK. Das interne Versandverfahren bezieht sich auf den Transport von Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über ein anderes – außerhalb des Zollgebiets gelegenen – Landes oder Gebietes, s. Art. 227 UZK.

 

Hinweis

Den regelmäßig bekannten Versandverfahren TIR und ATA ist gemeinsam, dass die Beförderung sich nicht ausschließlich auf das Zollgebiet der EU beschränkt, sondern dass diese im Drittland beginnt oder endet. Ausnahmsweise kommt das TIR-Verfahren aber auch bei der Beförderung von Waren im Zollgebiet der EU zur Anwendung. Das ATA-Verfahren hingegen kommt ausschließlich zur Anwendung, wenn Waren vorübergehend in unterschiedlichen Zollgebieten verwendet werden.

 

Tz. 31

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Das Zolllagerverfahren als ein weiteres besonderes Zollverfahren ermöglicht die zeitlich unbegrenzte Lagerung von Nicht-Unionswaren auf dem Gebiet der EU ohne Entstehung von Einfuhrabgaben oder der zwingenden Berücksichtigung handelspolitischer Maßnahmen (z. B. Einfuhrbeschränkungen).

 

Tz. 32

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Ein Anwendungsbereich für Zolllager besteht etwa darin, Nicht-Unionswaren zunächst in das Gebiet der EU zu verbringen, um dann darüber zu entscheiden, wie diese Waren verwendet werden. Möglich ist etwa, die Nicht-Unionswaren gemäß ihres Bedarfs (z. B. im Rahmen einer Produktion) in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen (sog. Kreditlagerung). Einfuhrabgaben würden erst im Zeitpunkt der (teilweisen) Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr entstehen. Denkbar ist aber auch die Lagerung der Nicht-Unionswaren im Gemeinschaftsgebiet in der Absicht, diese niemals in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu wollen, sondern wieder aus dem Zollgebiet der EU auszuführen (sog. Transitlagerung). Einfuhrabgaben würden zu keinem...

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