Tz. 21

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Am Beginn steht die körperliche Bewegung der Waren aus dem Drittland über die EU-Außengrenzen in das Zollgebiet der Union. Diese kann auf dreierlei Art und Weise erfolgen:

  • auf dem Landweg,
  • zu Wasser oder
  • in der Luft.

Das Einführen von Waren in das EU-Zollgebiet bezeichnet der Gesetzgeber als "Verbringen".

 

Hinweis

Diesem faktischen Transport vorgelagert erfolgt aber bereits die zoll- und sicherheitstechnische Erfassung der zu transportierenden Waren noch im Ursprungsland über die sog. ESumA, die Summarische Eingangsmeldung. Diese ist vor dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet vom Beförderer – d. h. der Reederei, der Spedition, der Flug- oder Eisenbahngesellschaft – oder einer anderen in Art. 127 Abs. 4 UZK genannten Person elektronisch über ATLAS-EAS oder über eine Internetanmeldung bei der ersten Eingangszollstelle (z. B. der Zollstelle im Hamburger Hafen) abzugeben. Die Erfassung dient letztlich der frühzeitigen Informationsverschaffung der Zollbehörden über die Waren, die in naher Zukunft in das EU-Gebiet eingeführt werden. Die Zollbehörden sollen hierdurch die Möglichkeit erhalten, ggf. hierauf zu reagieren und – nach Prüfung der zur Verfügung gestellten Informationen – die Einfuhr versagen zu können. Die Meldung muss im Seeverkehr für Containerfracht mindestens 24 Stunden vor dem Verladen im Abgangshafen abgegeben werden. Im Luftverkehr ist die summarische Anmeldung bei Kurzstreckenflügen spätestens beim tatsächlichen Abheben des Flugzeugs und bei Langstreckenflügen mindestens vier Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben. Im Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr ist sie mindestens zwei Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet abzugeben, im Straßenverkehr mindestens eine Stunde vor der Ankunft.

7.1 Unterliegen der zollamtlichen Überwachung

 

Tz. 22

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Nach der Ankunft der Waren im EU-Gebiet – z. B. über den Hamburger Hafen – ist eine elektronische Ankunftsmeldung bei der Eingangszollstelle abzugeben. Nachdem Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, unterliegen sie der sog. zollamtlichen Überwachung nach Art. 134 UZK. Die Zollverwaltung kann allgemeine Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Zollrechts und der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

 

Hinweis

Ein konkreter Fall der Überprüfung der Waren im Rahmen von Zollkontrollen während der zollamtlichen Überwachung kann etwa die Überprüfung von Waren aus Russland sein. Der Zoll lässt sich die Waren zeigen (Gestellung, s. sogleich) und überprüft, ob diese unter die Sanktionsvorschriften der EU fallen und deshalb nicht eingeführt werden dürfen (sog. Verbote und Beschränkungen). Ist dem so, wird der Zoll die Waren sicherstellen (z. B. in einem Zolllager) und die Annahme der Zollanmeldung widerrufen oder zurücknehmen. Die Waren werden dann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Gleichwohl entstehen aber die Einfuhrabgaben.

7.2 Gestellung und vorübergehende Verwahrung

 

Tz. 23

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Zudem sind die Waren nach dem Eingang in das Zollgebiet gem. Art. 139 UZK dem Zoll zu gestellen. Beim Begriff der Gestellung handelt es sich um einen spezifisch zollrechtlichen Terminus. Er bezeichnet die in vorgeschriebener Form vorzunehmende Mitteilung an die Zollbehörden, dass sich die in das Gemeinschaftsgebiet verbrachten Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden. Mit der Gestellung muss eine sog. summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben werden (VVSumA). Als vorübergehende Verwahrung wird der Zeitraum zwischen der Gestellung und dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung bezeichnet. Vorübergehend deshalb, weil die Verwahrung kein Dauerzustand einer Ware sein darf, sondern innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung über die beabsichtigte Verwendung der eingeführten Waren erfolgen muss.

 

Hinweis

Nach dem sog. Wirtschaftszollgedanken sollen Zölle nur erhoben werden, wenn die Nicht-Unionswaren in den Wirtschaftskreislauf der EU eingehen. Entsprechend besteht eine für das Zollrecht äußerst maßgebliche Gestaltungsmaßgabe darin, Abgaben entweder gar nicht oder zumindest noch nicht entstehen zu lassen. Dem trägt der Zollkodex durch die Zurverfügungstellung verschiedener Zollverfahren ausreichend Rechnung.

 

Tz. 24

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Mit der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (s. Art. 145 UZK) – summarisch deshalb, weil noch keine detaillierten Mitteilungen bezüglich Beschaffenheit und Wert der gestellten Waren gemacht werden müssen – hat der Einführer der Waren die Möglichkeit, sich Zeit zu verschaffen, um endgültig darüber entscheiden zu können, in welches Zollverfahren die Waren überführt werden sollen (sog. Wahl der zollrechtlichen Bestimmung). Bis zu dieser (endgültigen) Zuordnungsentscheidung (mittels Zollanmeldung) werden die Waren bis zur Dauer von 90 Tagen nach Art. 149 UZK in "bewilligten Lagerstätten" ...

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