Tz. 19

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Für das Verständnis der zollrechtlichen Relevanz von Waren und (grenzüberschreitenden) Warenbewegungen muss auf die oben dargestellten Begrifflichkeiten der Unions- und der Nicht-Unionswaren zurückgegriffen werden. Unionswaren – d. h. Waren, die in der EU gewonnen oder vollständig hergestellt wurden, oder solche Waren, die mittels Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU zu Unionswaren wurden – dürfen innerhalb der EU ohne Beschränkungen und zollrechtliche Relevanz transportiert, ver- und bearbeitet, verkauft und zerstört werden. Zollrechtliche Relevanz haben alleine die Nicht-Unionswaren. Hinsichtlich dieser besteht die – gerade angesprochene – Möglichkeit, sie über eine Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr (und Zahlung der Einfuhrabgaben – Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) zu Unionswaren werden zu lassen, sie können aber auch als Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union eingeführt werden und diesen Status behalten. Wird von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, unterliegen diese Nicht-Unionswaren – da Einfuhrabgaben mangels einer Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr bislang nicht entstanden und vereinnahmt worden sind – erheblichen Einschränkungen. Die wesentliche Einschränkung stellt die sog. zollamtliche Überwachung dar, der diese Nicht-Unionswaren während ihres Aufenthaltes im Zollgebiet der Union unterliegen.

 

Tz. 20

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Mit diesem Verständnis der Unterscheidung von Unions- und Nicht-Unionswaren und den hiermit verbundenen einfuhrabgabenrechtlichen Konsequenzen soll sich im Folgenden kurz dem Verfahren der Einfuhr von Waren in das EU-Gemeinschaftsgebiet genähert werden.

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