Tz. 18

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die zollamtliche Überwachung besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und ggf. der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen, s. Art. 5 Nr. 27 UZK.

 

Hinweis

Werden etwa Nicht-Unionswaren aus dem Drittland von einem Verein unter Nutzung besonderer Vergünstigungen (z. B. als wissenschaftliches Gerät oder als Verprobungsware) eingeführt unterliegen diese Waren in der sog. Endverwendung der zollamtlichen Überwachung. Endverwendung meint hierbei eine besondere Verwendung, die an sich nicht zur Entstehung von Zöllen führt. Das ist z. B. im Hinblick auf wissenschaftliche Geräte möglich. Allerdings gilt zur Überprüfung der tatsächlichen Verwendung für wissenschaftliche Zwecke – wie ausgeführt – für diese Waren die sog. zollamtliche Überwachung. Das bedeutet, dass die Zollbehörden zu jeder Zeit deren ordnungsgemäße Verwendung überprüfen können. Der Zoll überwacht also die Richtigkeit der Verwendung. Werden die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, z. B. durch Verkauf, Verlagerung oder Vernichtung, führt dies zur (nachträglichen) Entstehung der Einfuhrabgaben. Entzieht der Wirtschaftsbeteiligte die Waren aus der zollamtlichen Überwachung – können diese also etwa nicht präsentiert werden, wenn der Zoll diese zwecks Überprüfung ihrer tatsächlichen Verwendung sehen möchte – entsteht der Zoll allein wegen dieser Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung. Deshalb ist es wichtig, dass die Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, jederzeit dem Zoll präsentiert werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge