Tz. 17

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Ein weiterer relevanter Begriff, dem zukünftig eine noch größere Bedeutung zukommen wird, ist der sog. zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gem. Art. 38ff. UZK i. V. m. Art. 23ff. UZK-DelVO (DA), Art. 24ff. UZK-DVO, der zugleich als AEO – Authorized Economic Operator – bezeichnet wird. Es handelt sich bei diesem um einen Beteiligten, der von der Zollverwaltung als besonders vertrauenswürdig beurteilt wird und dem aus diesem Grund bestimmte (zollverfahrensrechtliche) Erleichterungen und Vergünstigungen gewährt werden. Hintergrund der Einführung des AEO ist letztlich ein Ressourcenproblem des Zolls: Es ist ihm nicht möglich, sämtliche Zollbeteiligten in gleicher Art und Weise zu prüfen und zu überwachen. Aus diesem Grund werden Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und deren Erfüllung regelmäßig nachweisen, nicht oder nur vereinzelt geprüft, um die hierdurch freiwerdenden Ressourcen für diejenigen Zollbeteiligten zu verwenden, die diesen Status nicht erlangen (können). Das hiermit verfolgte Ziel ist die Absicherung einer durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher.

 

Hinweis

Die Gewährleistung einer sicheren internationalen Lieferkette (supply chain) erfordert die internationale Anerkennung des AEO, was gegenwärtig durch entsprechende Übereinkommen mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China gewährleistet ist. Es gibt drei Arten des AEO – der AEO C (Customs), der zollrechtliche Vereinfachungen gewährt, der AEO S (Security), der zu Vereinfachungen im Bereich der Sicherheit führt und der AEO F (Full), der die Vorteile des AEO C und des AEO S vereint. Gegenwärtig existiert neben dem AEO das im Jahr 2004 eingeführte System der Dezentralen Beteiligungsbewertung des Zolls (DEBBI). Das Computerprogramm ermöglicht es dem Zoll, anhand von Kenntnissen im Rahmen von Außenprüfungen, Bußgeld- und Strafverfahren sowie anderen Kenntnissen eine Risikobewertung der Beteiligten vorzunehmen. Hierbei wird anhand einer Notenskala von 1 bis 3 vorgegangen, auf welcher 1für ein geringes Risiko bzw. eine hohe Zuverlässigkeit, 2 für ein mittleres Risiko und 3 für ein hohes Risiko und damit für eine Unzuverlässigkeit des Beurteilten steht. An dieser Beurteilung orientiert sich etwa die Häufigkeit von Zollprüfungen oder die Gewährung zollverfahrensrechtlicher Vereinfachungen.

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