Tz. 95

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Regelmäßig kommt es zur Feststellung, dass Präferenznachweise nicht im Original vorgelegt werden können. Der Zollprüfer wird den bei der Zollanmeldung geltend gemachten Präferenzzollsatz rückwirkend versagen und den regulären Drittlandszollsatz zur Anwendung bringen. Ein nachträgliches Vorlegen des ursprünglichen Präferenznachweises im Original oder die Vorlage einer Zweitfertigung ist möglich und führt zur Gewährung des Präferenzzollsatzes.

 

Hinweis

Die Vorlage einer Kopie des Präferenznachweises reicht nicht aus. Das Erfordernis der Vorlage des Originals ist dem Umstand geschuldet, dass die fälschungssichere Ausgestaltung des Originalpräferenznachweises dafür Sorge tragen soll, dass es in der Praxis zu keiner unberechtigten Inanspruchnahme ermäßigter Zollsätze kommt. Vielmehr will der Zoll überprüfen, ob es sich um einen Original-Präferenznachweis handelt. Es ist daher darauf zu achten, dass insbesondere das ersetzende Scannen für Präferenznachweise nicht gilt. Vielmehr muss dafür Sorge getragen werden, dass die Präferenznachweise im Original bereitgehalten werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge