5.1 Unions-/Nichtunionswaren

 

Tz. 10

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Das Zollrecht verwendet ähnlich wie das nationale Steuerrecht bestimmte Begrifflichkeiten, deren Verständnis für eine Befassung mit der Materie unverzichtbar ist. Entscheidend ist vor allem die Differenzierung zwischen den "Unionswaren und den Nicht-Unionswaren". Unter dem Begriff der Unionswaren versteht man solche Waren, die vollständig im Zollgebiet der EU-Zollunion gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden, s. Art. 5 Nr. 23 UZK. Unter Nicht-Unionswaren versteht man demgegenüber sämtliche sonstigen Waren und solche Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben (z. B. durch Ausfuhr bzw. dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Union, s. u.), s. Art. 5 Nr. 24 UZK.

 

Tz. 11

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Nicht-Unionswaren – d. h. solche Waren, die in Drittländern hergestellt oder gewonnen wurden – werden durch die sog. Überlassung (bis zum 01.05.2016: "Überführung") in den zollrechtlich freien Verkehr (unter Zahlung der dadurch entstehenden Einfuhrabgaben) zu Unionswaren. Im Gegenzug verlieren Unionswaren durch das tatsächliche Verbringen aus dem Zollgebiet der Union ihre Eigenschaft als Unionsware und werden zu Nicht-Unionswaren.

 

Hinweis

Das Überlassen zum freien Verkehr stellt den klassischen Fall der Einfuhr von Waren dar: Diese sollen in den Wirtschaftskreislauf der EU-Zollunion eingeführt werden. Das hat zur Folge, dass auf diese Einfuhrabgaben erhoben werden. Zollrecht ist letztlich nichts anderes als ein Instrument, um Wettbewerbsgleichheit herzustellen bzw. Waren, die außerhalb der EU-Zollunion hergestellt werden, teurer zu machen als die in der EU hergestellten Waren. Zollrecht dient damit in erster Linie dem Schutz der eigenen Wirtschaft in der Zollunion.

5.2 Zolltarif

 

Tz. 12

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Beim sog. Zolltarif handelt es sich um ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis, das auch als sog. Nomenklatur bezeichnet wird. Es umfasst alle als Handelsgüter im grenzüberschreitenden Verkehr vorstellbaren Güter und ordnet jeder dort gelisteten Ware eine bestimmte Nummer – die 11-stellige sog. Codenummer – zu. Aus der Codenummer ergeben sich der Zollsatz, die Existenz etwaiger (Einfuhr-)Verbote und Beschränkungen (VuB), Informationen über Lizenzen oder Kontingente und weitere Angaben, die für die weitere Behandlung der Waren bedeutsam sind (z. B. im Hinblick auf Anti-Dumping-Zölle). Die Zuordnung von Waren unter die richtige Codenummer des Zolltarifs stellt in der Praxis häufig ein Problem dar. Wird eine falsche Einordnung (man spricht von der Tarifierung) vorgenommen, kann dies zu einer Anwendung eines falschen Zollsatzes oder zur falschen Einschätzung zum Bestehen von Einfuhrverboten und Beschränkungen führen.

 

Hinweis

Verbote und Beschränkungen können sich z. B. in Bezug auf Waren aus Russland ergeben, die wegen des russischen Einmarsches in die Ukraine durch die EU mit Sanktionen belegt sind. Hierunter fallen z. B. Kaviar und Kaviarersatz, aber auch Zement (einschließlich Zementklinker), Düngemittel, Luftreifen aus Kautschuk, Holz- und Holzwaren, Holzkohle, Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Konservengläser, Glasfasern, Fahrgastschiffe, Schlepper und Schubschiffe oder Möbel. Es zeigt sich an der vorstehenden Auswahl an Dingen, dass viele unterschiedliche Produkte aus verschiedenen Lebensbereichen betroffen sind. Es muss daher stets unter Zuhilfenahme der aktuellen Fassung der Sanktionsverordnungen geprüft werden, welche russischen Waren noch importiert werden können. Bei einem Verstoß gegen die Sanktionen werden die Waren durch den Zoll beschlagnahmt. Einfuhrabgaben entstehen aber gleichwohl und müssen entrichtet werden. Allerdings dürfen die Waren nicht in die EU eingeführt werden. Im Zweifel müssen diese vernichtet werden. Zudem droht ein Strafverfahren wegen des Versuchs der Einfuhr verbotener Waren. Hieraus kann sich wiederum der Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins ergeben.

 

Tz. 13

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Seit dem 01.01.2006 stellt die deutsche Zollverwaltung den Zolltarif elektronisch im Internet zur kostenlosen Nutzung bereit (auskunft.ezt-online.de/ezto/). Hierbei werden die Daten des europäischen Zolltarifs (TARIC) um nationale Angaben ergänzt. Der EZT-Online bietet sowohl Informationen zur Ein- als auch zur Ausfuhr an, so dass sich sogar erste Informationen zum in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn fallenden Außenwirtschaftsrecht aus ihm ergeben. Wichtig ist, dass den über EZT-Online bezogenen Informationen keinerlei Rechtsverbindlichkeit zukommt, allein maßgeblich bleiben weiterhin die gesetzlichen Vorschriften. Der Zolltarif wird zum Jahresende jeweils leicht modifiziert. Es muss darauf geachtet werden, dass der jeweils aktuelle Zolltarif Verwendung findet. Im Internet unter EZT-Online is...

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