Tz. 93

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Auf Grund der stark dezentralen Organisation der Verwaltung kommt es vereinzelt zu Bestellungen seitens Verwaltungseinheiten bzw. seitens (rechtlich unselbständigen) Untereinheiten von Gemeinnützigen, von denen die Haupt- bzw. Zentralverwaltung keine Kenntnis hat. Aus Sicht des Zollprüfers spricht es gleichfalls gegen die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsstrukturen, wenn die von ihm angesprochene Hauptverwaltung von unter der EORI-Nummer des Zollpflichtigen vorgenommenen Einfuhren und Zollanmeldungen keinerlei Kenntnis hat.

 

Hinweis

Auch hier besteht das Risiko, dass der Zollprüfer die Eröffnung eines Ordnungswidrigkeiten-verfahrens vorantreibt. Hauptargument dürfte hierbei stets ein vorwerfbares Organisationsverschulden sein, das ggf. den Vorwurf einer leichtfertigen Einfuhrabgabenverkürzung oder unter Umständen sogar einer (bedingt) vorsätzlichen Einfuhrabgabenhinterziehung nach sich ziehen kann. Dementsprechend sollten derartige "Versäumnisse" Ernst genommen und unbedingt abgestellt werden.

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