Tz. 79

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Art. 43 ZollbefreiungsVO sieht eine Zollbefreiung für Waren erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vor, die im Anhang II der Zollbefreiungsverordnung genannt sind. Hierunter fallen Bild- oder Tonmaterialien in Form von photographischen Platten, Filmen oder Positiven, bestimmte Drucke, Tonträger wie Schallplatten, Magnetbänder usw. sowie bestimmte Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, nur zu Vorführzwecken (etwa im Unterricht oder auf Ausstellungen), sowie z. B. wissenschaftliche Reliefkarten aus den Bereichen Geologie, Zoologie, Botanik usw.

 

Tz. 80

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Daneben fallen hierunter Waren des Abschnitts B des Anhangs II. Hierbei handelt es sich um nicht zum Verkauf bestimmte Sammlungsstücke und Kunstgegenstände.

 

Tz. 81

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Der Kreis der Verwender beschränkt sich grundsätzlich nur auf zugelassene Institutionen. Mit der Gewährung der Zollfreiheit sind bestimmte Pflichten verbunden. Verwender sind öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen sowie Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (z. B. Universitäten, Fachhochschulen, Kunstakademien, öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten usw.). Diese Einrichtungen bzw. Anstalten sind zur zollfreien Einfuhr der vorgenannten Gegenstände allgemein ermächtigt. Daneben können andere Einrichtungen oder Organisationen von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr derartiger Waren gesondert ermächtigt werden (z. B. private Rundfunk- und Fernsehsender oder Museen).

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