Tz. 74

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Neben diesem kleinen Grenzverkehr führen international tätige Körperschaften (in der Rechtsform des Vereins) ganz "offiziell" Waren ein, die ggf. in den Anwendungsbereich von Zollbefreiungstatbeständen der Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO) fallen. Die Inanspruchnahme entsprechender Befreiungstatbestände verlangt neben einer Antragstellung die Erfüllung weiterer Voraussetzungen.

 

Tz. 75

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die ZollbefreiungsVO sieht in Kapitel XI. die Befreiung von Einfuhrabgaben für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie für wissenschaftliche Instrumente und Apparate vor. Es werden hier insgesamt vier Warengruppen unterschieden:

  • Warengruppe 1: Waren, die im Anhang I A der ZollbefreiungsVO genannt werden und die von jedermann, unabhängig von der Art ihrer Verwendung, in den unbeschränkten Verkehr überführt werden sowie Waren nach Anhang I B, wenn sie von der UNO bzw. ihren Sonderorganisationen hergestellt wurden.
  • Warengruppe 2: Waren, die im Anhang II der ZollbefreiungsVO aufgeführt sind und deren Befreiung die Einfuhr durch qualifizierte Verwender unter Zweckbindung verlangt.
  • Warengruppe 3: Wissenschaftliche Instrumente und Apparate.
  • Warengruppe 4: Ausrüstungen für Einrichtungen wissenschaftlicher Forschung mit Sitz außerhalb der EU.

1.1 Warengruppe 1: Mikrofilme und Mikrowiedergaben von Büchern, Instrumente zu Vorführzwecken, Art. 42 ZollbefreiungsVO

 

Tz. 76

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Art. 42 ZollbefreiungsVO sieht eine Befreiung von den Einfuhrabgaben im Hinblick auf im Anhang I der ZollbefreiungsVO aufgeführte Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vor, ohne dass es für deren Befreiung auf ihren Empfänger oder ihren Verwendungszweck ankommt. Aufgeführt werden etwa Mikrofilme von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie Dokumente und Berichte nicht kommerziellen Charakters, gleichfalls kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, Globen sowie Karten für wissenschaftliche Bereiche wie Geologie, Zoologie, Botanik usw.

 

Tz. 77

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Eine weitere Gruppe der in Anhang I genannten Gegenstände sind Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, wenn diese zu Vorführungszwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen) und nicht zu anderer Verwendung geeignet sind.

 

Tz. 78

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Zollbefreiung erfolgt unabhängig von ihrem tatsächlichen Verwendungszweck und wird jedem gewährt.

1.2 Warengruppe 2: Adressatenbezogene Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, Art. 43 ZollbefreiungsVO

 

Tz. 79

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Art. 43 ZollbefreiungsVO sieht eine Zollbefreiung für Waren erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vor, die im Anhang II der Zollbefreiungsverordnung genannt sind. Hierunter fallen Bild- oder Tonmaterialien in Form von photographischen Platten, Filmen oder Positiven, bestimmte Drucke, Tonträger wie Schallplatten, Magnetbänder usw. sowie bestimmte Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, nur zu Vorführzwecken (etwa im Unterricht oder auf Ausstellungen), sowie z. B. wissenschaftliche Reliefkarten aus den Bereichen Geologie, Zoologie, Botanik usw.

 

Tz. 80

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Daneben fallen hierunter Waren des Abschnitts B des Anhangs II. Hierbei handelt es sich um nicht zum Verkauf bestimmte Sammlungsstücke und Kunstgegenstände.

 

Tz. 81

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Der Kreis der Verwender beschränkt sich grundsätzlich nur auf zugelassene Institutionen. Mit der Gewährung der Zollfreiheit sind bestimmte Pflichten verbunden. Verwender sind öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen sowie Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (z. B. Universitäten, Fachhochschulen, Kunstakademien, öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten usw.). Diese Einrichtungen bzw. Anstalten sind zur zollfreien Einfuhr der vorgenannten Gegenstände allgemein ermächtigt. Daneben können andere Einrichtungen oder Organisationen von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr derartiger Waren gesondert ermächtigt werden (z. B. private Rundfunk- und Fernsehsender oder Museen).

1.3 Warengruppe 3: Wissenschaftliche Geräte, Ersatzteile, Bestandteile, Zubehör und Spezialwerkzeuge, Art. 44, 45 ZollbefreiungsVO

 

Tz. 81

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Zollbefreiung nach Art. 44, 45 ZollbefreiungsVO erstreckt sich neben den wissenschaftlichen Geräten selbst auch auf Ersatzteile, Bestandteile und spezifisches Zubehör wie Spezialwerkzeuge für diese. Die Waren werden in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen – d. h. es wird kein Nichterhebungsverfahren in Anspruch genommen –, aber auf die Zollerhebung verzichtet. Allerdings sind auch nach der Einfuhr der Waren strenge Voraussetzungen zu erfüllen, die gewährleisten sollen, dass nicht unter dem "Deckmantel" der wissenschaftlichen Geräte gewöhnliche Waren zollfrei in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden.

 

Tz. 82

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Prüfung des Vorliegens wissenschaftlicher Geräte erfolgt anhand deren objektiv technischer Merkmale. Hiernach liegen wissenschaftliche Geräte dann vor, wenn die eingeführten Waren einen eindeutig wissenschaftlichen Charakter haben. Dieser ist anzunehmen, wenn sie auf Grund ihrer objektiven technischen Mer...

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