Tz. 92

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Der Zollprüfer wird daneben sämtliche Kreditorenbuchungen mit Drittlandsbezug daraufhin überprüfen, ob diese betragsmäßig mit den nach seinen Unterlagen im Rahmen der Zollanmeldung erklärten Zahlen übereinstimmen. Hierbei werden Abweichungen hinsichtlich der im Rahmen der Zollanmeldung gemachten Angaben zum Zollwert und den kreditorisch erfassten Daten ausfindig gemacht. In der Praxis stellt sich nicht selten heraus, dass Rechnungen in US-Dollar zollrechtlich angemeldet aber als Euro-Betrag gezahlt wurden. Daneben stellt sich heraus, dass im Rahmen der Zollanmeldung etwaige Teilzahlungen nicht berücksichtigt wurden, die tatsächlich aber geleistet wurden. Schließlich stellen Verzollungen auf der Grundlage sog. Pro-Forma-Rechnungen oder Commercial Invoices, die den Warensendungen beiliegen, ein häufig anzutreffendes Problem dar. Problematisch ist dieser Sachverhalt deshalb, weil diese Pro-Forma-Rechnungen nicht dem tatsächlich vereinbarten oder gezahlten Rechnungsbetrag entsprechen.

 

Beispiele

  • Der Zollprüfer überprüft das Kreditorenkonto auf Zahlungen an einen in den USA ansässigen Lieferanten und stellt hierbei fest, dass für die Lieferung einer Ware ein Gesamtkaufpreis i. H. v. 100 000 EUR vereinbart wurde. Die Zahlung wurde in vier Teilzahlungen zu je 25 000 EUR geleistet. Im Rahmen der Zollanmeldung wurden jedoch nur drei Teilzahlungen berücksichtigt, zudem wurden diese mit jeweils 25 000 USD statt Euro angemeldet. Die letzte tatsächlich geleistete Teilzahlung wurde übersehen, zollrechtlich anzumelden.
  • Der Warensendung aus den USA liegt eine Pro-Forma-Rechnung über 50 USD bei. Wenige Tage nach Lieferung der Ware und Verzollung auf der Grundlage der beiliegenden Pro-Forma-Rechnung sendet der Lieferant per E-Mail die "richtige" Rechnung über einen Betrag i. H. v. 4.800 EUR. Es wird versäumt, die Zollanmeldung im Hinblick auf den tatsächlich gezahlten Zollwert i. H. v. 4.800 EUR zu korrigieren.

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