Tz. 54

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Regelmäßig lässt sich der Verein bei der Einfuhrabfertigung durch Speditionen oder Zolldienstleister vertreten. Im Zollrecht existieren zwei verschiedene Arten der Vertretung:

  • Bei der direkten Vertretung handelt der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen;
  • bei der indirekten Vertretung handelt der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen.
 

Tz. 55

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Vertreter kann im Grundsatz nur jemand sein, der in der EU ansässig ist. Zudem ist es zwingend erforderlich, dass der Vertreter die Stellvertretung offenlegt. So muss er erklären, für die vertretene Person zu handeln. Eine verdeckte Stellvertretung existiert im Zollrecht nicht.

 

Tz. 56

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Zudem muss der Vertreter angeben, ob es sich bei seiner Stellvertretung um eine direkte oder um eine indirekte handelt. Schließlich muss er Vertretungsmacht besitzen.

 

Hinweis

Der mit Abstand häufigste Fall der Stellvertretung ist die direkte Stellvertretung. Das hat vor allem seinen Grund darin, dass im Fall der indirekten Stellvertretung sowohl der Anmelder (z. B. der Spediteur) als auch der Vertretene, für dessen Rechnung gehandelt wurde (z. B. der Einführer der Ware), gesamtschuldnerisch zu Zollschuldnern werden. Kein Spediteur oder Zolldienstleister ist aber daran interessiert, selbst zum Zollschuldner zu werden. Hauptanwendungsfall der indirekten Stellvertretung sind Fälle, in denen der Einführer nicht in der Gemeinschaft ansässig ist.

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