Tz. 53

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Das zollrechtliche Verfahren unterscheidet sich zum Teil gravierend von dem Steuerverfahrensrecht, das dem steuerlichen Berater bekannt ist. Im Folgenden sollen verschiedene Unterschiede dargestellt werden, auf deren Beachtung in der zollrechtlichen Beratung unbedingt geachtet werden muss.

6.1 Vertretung im Zollrecht

 

Tz. 54

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Regelmäßig lässt sich der Verein bei der Einfuhrabfertigung durch Speditionen oder Zolldienstleister vertreten. Im Zollrecht existieren zwei verschiedene Arten der Vertretung:

  • Bei der direkten Vertretung handelt der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen;
  • bei der indirekten Vertretung handelt der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen.
 

Tz. 55

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Vertreter kann im Grundsatz nur jemand sein, der in der EU ansässig ist. Zudem ist es zwingend erforderlich, dass der Vertreter die Stellvertretung offenlegt. So muss er erklären, für die vertretene Person zu handeln. Eine verdeckte Stellvertretung existiert im Zollrecht nicht.

 

Tz. 56

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Zudem muss der Vertreter angeben, ob es sich bei seiner Stellvertretung um eine direkte oder um eine indirekte handelt. Schließlich muss er Vertretungsmacht besitzen.

 

Hinweis

Der mit Abstand häufigste Fall der Stellvertretung ist die direkte Stellvertretung. Das hat vor allem seinen Grund darin, dass im Fall der indirekten Stellvertretung sowohl der Anmelder (z. B. der Spediteur) als auch der Vertretene, für dessen Rechnung gehandelt wurde (z. B. der Einführer der Ware), gesamtschuldnerisch zu Zollschuldnern werden. Kein Spediteur oder Zolldienstleister ist aber daran interessiert, selbst zum Zollschuldner zu werden. Hauptanwendungsfall der indirekten Stellvertretung sind Fälle, in denen der Einführer nicht in der Gemeinschaft ansässig ist.

6.2 Verjährung

 

Tz. 57

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die aus der AO bekannten Verjährungsregelungen, insbesondere diejenigen der Festsetzungsverjährung nach §§ 169ff. AO, finden im Zollrecht keine Anwendung. Das Zollrecht kennt vielmehr eine dreijährige Verjährungsfrist, die in Art. 103 UZK jedoch nicht als solche, sondern als Mitteilungsfrist für den Abgabebetrag beschrieben wird (in der nicht amtlichen Überschrift der Norm ist allerdings von der Verjährung der Zollschuld die Rede). Hiernach ist der Abgabebetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald dieser buchmäßig erfasst worden ist (= entstanden ist). Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens nicht mehr erfolgen. Die Frist ist taggenau zu berechnen. Es gilt hierfür die europäische Fristenverordnung VO Nr. 1182/71 vom 03.06.1971.

 

Hinweis

§ 171 Abs. 4 AO findet im Zollrecht gleichfalls keine Anwendung, so dass einer Zollprüfung keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt. Der Zollprüfer wird daher während der Zollprüfung stetig den Erlass von Zollbescheiden veranlassen, wenn Verjährungseintritt während der Zollprüfung droht. Eine Aussetzung der Frist tritt lediglich durch Einlegung eines Rechtsbehelfes (Einspruch), und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs, ein.

 

Tz. 58

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Ist die Zollschuld auf Grund einer Handlung entstanden, die zum Zeitpunkt, in dem sie begangen wurde, strafbar war, verlängert sich die Verjährungsfrist von drei auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre nach dem einzelstaatlichen Recht, s. Art. 103 Abs. 2 UZK i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Es gilt somit die von der AO bekannte Fristverlängerung im Falle der Leichtfertigkeit auf fünf Jahre und im Falle der Vorsatztat auf zehn Jahre im Zollrecht unter dem UZK entsprechend.

 

Hinweis

Unter dem bis zum 01.05.2016 geltenden ZK gab es keine Verlängerung bei Leichtfertigkeit auf fünf Jahre. Der UZK kennt die Verlängerung auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht.

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