Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Nach §§ 1, 2 WoPG können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten, vorausgesetzt die Aufwendungen stellen keine vermögenswirksamen Leistungen dar. Die Einkommensgrenze beträgt gemäß § 2a WoPG bei Alleinstehenden 35 000 EUR/Verheirateten 70 000 EUR zu versteuerndes Einkommen. Die Prämie beträgt 10 % der getätigten Aufwendungen (§ 3 Abs. 1 WoPG). Die Aufwendungen sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 EUR, bei Ehegatten zusammen bis zu 1 400 EUR prämienbegünstigt (§ 3 Abs. 2 WoPG).

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