Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Wohltätigkeitsveranstaltungen werden in der Regel in der Form von

  • Bällen,
  • Gala-Vorstellungen,
  • Basaren,
  • Lotterien und Tombolen

durchgeführt.

Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. d. § 64 AO (FG München vom 08.03.1999, AZ: 7 K 3032/96 zur Benefizveranstaltung eines Umweltschutzvereins).

Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte dem vollen Steuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu unterwerfen. Die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge können beim Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5) abgezogen werden.

Die zuvor genannte Klassifizierung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb führt auch dazu, dass, wenn beispielsweise Lospreise, Speisen und Getränke für eine steuerpflichtige Benefizveranstaltung zugewendet werden das Erfordernis der Verwendung zu steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecken hierbei nicht erfüllt wird.

Zwischenzeitlich ist es üblich geworden, dass auch steuerpflichtige Gebilde, insbesondere Firmen, Benefizveranstaltungen zu Gunsten einer steuerbegünstigten Körperschaft durchführen. Bei diesen Veranstaltungen haben die Teilnehmer die Gelegenheit, zu Gunsten einer vorher benannten gemeinnützigen Einrichtung zu spenden. Problematisch hierbei erweist sich dann meist, dass die Spenden nicht direkt an die begünstigte Einrichtung überwiesen werden, sondern zunächst auf ein Konto des Veranstalters eingezahlt oder direkt in bar eingesammelt werden. Um hier den Spendenabzug zu sichern, muss der Veranstalter ein sog. Treuhandkonto einrichten und kann dann von diesem Konto unter Beifügung einer Liste der Spender mit dem jeweils gespendeten Betrag die gesammelten Spenden an den steuerbegünstigten Letztempfänger weiterleiten. In diesen Fällen wird dem Veranstalter die Stellung eines Treuhänders oder Boten eingeräumt, so dass der steuerbegünstigte Letztempfänger Spendenbescheinigungen ausstellen kann (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Tz. 3.10, 478).

Zusätzlich hat der Veranstalter eine ausdrückliche Versicherung abzugeben, dass die aufgeführten Einzelspender und die zugeordneten Spendenbeträge mit den Angaben in den Bankbelegen übereinstimmen bzw. bei den Barspenden, dass diese von den genannten Personen geleistet werden.

Eine im Zusammenhang mit dem Besuch einer Wohltätigkeitsveranstaltung gezahlte Zuwendung/Spende ist immer dann abziehbar, wenn sie vom Besucher unabhängig vom Eintrittsgeld freiwillig geleistet wird. Es ist aber zu beachten, dass die Teilnahme an der Veranstaltung nicht von der Leistung einer Zuwendung/Spende abhängig gemacht werden darf.

Der Kauf von Losen für eine Wohltätigkeitsveranstaltung ist keine abziehbare Zuwendung/Spende, weil der Leistung eine mögliche Gegenleistung (Preis des Loses, Gewinn eines Preises) gegenübersteht. Ein Abzug bei der Einkommensermittlung des Leistenden ist daher ausgeschlossen.

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015.

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