Tz. 31

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind Zweckbetriebe, wenn die in § 66 AO (Anhang 1b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zweckbetriebe dieser Art sind immer von den Ertragsteuern befreit, wenn die Körperschaft als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist. D. h., es entsteht keine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht. Weitere Ausführungen bzw. Einzelheiten zu Fragen des Zweckbetriebes s. "Zweckbetriebe".

 

Tz. 32

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Werden auch Fremdleistungen erbracht, kann u. U. in Bezug auf die Fremdleistungen ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen (s. hierzu BFH vom 18.01.1995, BStBl II 1995, 446; s. Tz. 10).

Beachte!

Für den schädlichen Leistungsanteil an den Gesamtleistungen (1/3-Anteil) ist die Einordnung in einen Zweckbetrieb gerechtfertigt. Dieser 1/3-Anteil genießt ebenfalls die steuerlichen Vorteile eines Zweckbetriebes (vgl. BFH vom 09.04.1987, BStBl II 1987, 659 und BFH vom 11.05.1988, BStBl II 1988, 908).

 

Tz. 33

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Wie ausgeführt, sind bei einem Wohlfahrtsbetrieb die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) nicht zu prüfen, § 66 AO (Anhang 1b) enthält anders als § 65 Nr. 3 AO keine Abwägungsklausel.

Ein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) liegt vor, wenn die Tätigkeit der unmittelbaren Verwirklichung der eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke dient (s. § 65 Nr. 1 AO, Anhang 1b), für die Zweckverwirklichung unentbehrlich ist (s. § 65 Nr. 2 AO, Anhang 1b) und die Körperschaft mit der Tätigkeit nicht mehr als unbedingt notwendig mit gewerblichen Unternehmen in Konkurrenz (Wettbewerb) tritt (sog. Abwägungsklausel, § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

Bei der Schülerbeförderung ist es zum einen zweifelhaft, ob sie zur Zweckverwirklichung unbedingt notwendig ist, zum anderen ist eine Wettbewerbsneutralität nicht gewahrt, weil eine Schülerbeförderung auch von nicht steuerbegünstigten Betrieben durchgeführt wird. Folglich liegt kein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) vor.

 

Tz. 34

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Wohlfahrtspflege ist die nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende und gefährdete Mitmenschen, welche sich auch auf das erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken kann. Zudem muss die Wohlfahrtspflege zu mindestens zwei Dritteln den in § 53 AO (Anhang 1b) genannten Personen dienen.

Leistungen an Schüler können zwar diese Voraussetzung erfüllen (s. AEAO zu § 66 AO TZ 5, Anhang 2), doch ist in Anlehnung an die Beurteilung von Krankentransporten (s. AEAO zu § 66 TZ 6, Anhang 2) darauf abzustellen, ob eine fachliche Betreuung und/oder besonders ausgestattete Fahrzeuge erforderlich sind. Hiervon ausgehend ist die Beförderung von Schülern (s. Tz. 16) nicht als Zweckbetrieb i. S. d. § 66 AO (Anhang 1b) zu qualifizieren, sondern als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen.

Diese Rechtsauffassung ist bundeseinheitlich abgestimmt (s. Vfg. der OFD Hannover vom 20.03.2006, AZ: S 0183–35 – StO 255). Zu beachten ist jedoch, dass bei der Beförderung behinderter Jugendlicher und Schüler die vorgenannten Voraussetzungen in der Regel erfüllt sind, wenn eine entsprechende Betreuung erforderlich ist und auch stattfindet, so dass auf der Grundlage der Vfg. der OFD Hannover ein Zweckbetrieb gegeben sein kann, wenn bei den Fahrdiensten weit mehr als zwei Drittel von Personen befördert werden, die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

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