1. Nachweisverfahren

 

Tz. 26

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Den Nachweis, dass die Einrichtung nur Personen dient, die auf körperliche, geistige und seelische Hilfe angewiesen sind, muss die betreffende Körperschaft selbst erbringen.

 

Tz. 27

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Da die Zweckbetriebseigenschaft an der Erfüllung der Zwei-Drittel-Grenze liegt, hat die Körperschaft daher den Nachweis zu erbringen, dass die Zwei-Drittel-Grenze erfüllt ist (§ 66 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Hierbei ist das Zahlenverhältnis der begünstigten zu den nicht begünstigten Personen nicht entscheidend; es reicht vielmehr aus, wenn der betreute Personenkreis zu zwei Dritteln notleidend oder bedürftig ist. Dies bedeutet, dass die Leistungen, die diesem Personenkreis gewährt werden, mindestens zwei Drittel aller Leistungen in dem jeweils maßgebenden Besteuerungszeitraum oder auch am Stichtag betragen müssen.

 

Tz. 28

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Nachweispflicht ergibt sich aus § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b) und gehört zu den steuerlichen Anforderungen der tatsächlichen Geschäftsführung. Danach hat die Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den steuerlichen Anforderungen entspricht. Aus einer Berufsbezeichnung kann die Bedürftigkeit einer Person aber nicht abgeleitet werden (vgl. BFH vom 28.10.1960, BStBl III 1961, 109).

2. Hilfsbedürftigkeit

 

Tz. 29

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Zur persönlichen und wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit sowie zu den Regelsätzen nach dem SGB XII s. "Mildtätige Zwecke".

Auf die Nachweisführung kann in wenigen Ausnahmefällen verzichtet werden, nämlich dann, wenn aufgrund der Art der Unterstützungsleistung typischerweise davon auszugehen ist, dass nur bedürftige Menschen unterstützt werden. Hierbei sind die Inhalte und das konkrete Leistungsangebot zu berücksichtigen. Der AEAO (AEAO zu § 53 AO TZ 12 Satz 1, Anhang 2) nennt als solche Einrichtungen:

  • Kleiderkammern,
  • Suppenküchen,
  • Obdachlosenhilfen und die sog.
  • Tafeln.

Es versteht sich von selbst, dass die pauschale Behauptung, die Leistungen würden sowieso nur von Hilfsbedürftigen in Anspruch genommen werden, nicht ausreicht. Beispielsweise sei ein Sozialkaufhaus genannt, in dem jeder ohne Zugangsbeschränkung, z. B. durch entsprechende Nachweise, einkaufen kann. Hier kommt eine Befreiung nicht in Betracht. Die Wohlfahrtseinrichtung kann einen Bescheid über den Nachweisverzicht erlangen, der auch befristet oder mit Nebenbestimmungen ergehen kann.

3. Einkünfte und Bezüge, Höhe des Vermögens

 

Tz. 30

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Entsprechende Ausführungen s. "Mildtätige Zwecke" und s. AEAO zu § 53 AO, Anhang 2.

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