Tz. 39

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Im Rahmen des Entwurfes zum Jahressteuergesetz 2013 war eine Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) geplant, die zum Ziel hatte, die Bestimmung des § 4 Nr. 18 UStG an die MwStSystRL anzupassen und insbesondere die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Rs. Zimmermann) und des BFH umzusetzen. Eine Umsetzung ist aber dann im Gesetzgebungsverfahren nicht erfolgt.

Im Jahressteuergesetz 2019 wurde schließlich die mehrfach verschobene Neuregelung des § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) umgesetzt. Ziel war nach wie vor eine Anpassung an Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und an die bisher ergangene Rechtsprechung.

§ 4 Nr. 18 UStG lautet nunmehr:

"Umsatzsteuerfrei sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt werden, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommen die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht."

 

Tz. 40

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Mithin ist die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) nunmehr von folgenden Kriterien geprägt:

  • Es müssen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen vorliegen.
  • Leistungserbringer sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder einer anderen Einrichtung, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt.
  • Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt werden oder sie müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
  • Ein Abstellen auf eine Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband liegt nicht mehr vor. Zusätzlich kommt hinzu, dass eine Befreiung durch die übrigen Vorschriften des § 4 UStG nicht in Betracht kommen darf.

Die Neuregelung – wie auch in anderen neuen Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften – stellt ausschließlich auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere (soziale) Einrichtungen ab, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnehmen, sondern diese zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwenden.

 

Tz. 41

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Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, h, i und j MwStSystRL stellt ebenso auf Einrichtungen sozialen Charakters ab, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Allerdings legt die MwStSystRL die Voraussetzungen und Modalitäten einer Anerkennung als solche Einrichtung selbst nicht fest (vgl. EuGH vom 26.05.2005, Rs. "Kingscrest", C-498/03). Umso mehr ist bedauerlich, dass das Gesetz selbst auf eine nähere Definition verzichtet (s. a. Hüttemann/Schauhoff, Umsatzsteuerbefreiung für Sozial- und Bildungseinrichtungen, DStR 2019, 1601ff. zum Entwurf des Jahressteuergesetzes).

Anhaltspunkte ergeben sich jedoch aus der EuGH-Rechtsprechung in der Rs. "Kennemer Golf & Country Club" (EuGH vom 21.03.2002). Dort hat nämlich der EuGH entschieden, dass es auch Einrichtungen ohne Gewinnstreben nicht verwehrt sein kann, Rücklagen für die Finanzierung der Erhaltung und Verbesserung ihrer Tätigkeiten zu bilden. Demnach kommt es meines Erachtens beim Merkmal "ohne Gewinnstreben" nicht darauf an, ob Gewinne erzielt werden, sondern für welchen Zweck diese verwendet werden sollen. Hinzukommt, dass es sich nicht um ein Streben nach einer Gewinnerzielung zugunsten der Mitglieder handeln darf. So geht beispielsweise auch Art. 133 Abs. 1a MwStSystRL davon aus, dass etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht an die Mitglieder verteilt werden dürfen, sondern zur Erhaltung und Verbesserung der erbrachten Leistungen, so die jetzige Gesetzesformulierung, verwandt werden müssen.

 

Tz. 42

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Aus alldem lässt sich schließen, dass begünstigte Einrichtungen Non-Profit-Organisationen sind. So hat auch der EuGH im Urteil in der Rs. "Falck Rettungsdienste GmbH" (EuGH vom 21.03.2019, C-465/17) ausdrücklich ausgeführt, dass maßgebend eine Organisation ist, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist, sondern etwaige Gewinne reinvestiert, um das Ziel zu erreichen, gemeinnützige Organisationen im Sinne des Art. 10 Buchst. h Richtlinie 2014/24/EU zu sein. Die Frage, ob dies generell auf alle gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne der AO anzuwenden ist, hat der BFH in seiner Vorlage vom 21.06.2018 an den EuGH in Bezug auf die Anwendung des § 4 Nr. 22b UStG (Anhang 5) bereits dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt (vgl. SPORT in BW 03/2019). Dennoch wird davon ausgegangen, dass Einrichtungen begünstigt sind, die nicht den Gewinn an ihre Mitglieder ausschütten, sondern für die Durchführung ihrer Leistung verwenden.

 

Tz. 43

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Auch die Tatsache, dass noch zu klären ist, wie sich der unionsrechtliche Begriff der gemeinnützigen Einri...

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