Tz. 38

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Das sog. Abstandsgebot bestimmt, dass die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter dem durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben (§ 4 Nr. 18c UStG, Anhang 5). Auf der Grundlage des Urteils des BFH vom 17.02.2009, BStBl II 2013, 967, regelt Abschn. 4.18.1 Abs. 15 UStAE, dass diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn das Entgelt für die in Betracht kommenden Leistungen von den zuständigen Behörden genehmigt ist oder das genehmigte Entgelt nicht übersteigt. Dies sei am Beispiel des Hausnotrufs verdeutlicht. Für die Bereitstellung des Hausnotrufs gibt es derzeit eine Pauschale von 18,36 EUR i. S. d. § 78 SGB VI (Vertrag über die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln), so dass das Abstandsgebot erfüllt ist, wenn das Entgelt maximal 18,36 EUR beträgt. Dies erhellt sich auch aus dem Urteil des BFH vom 25.04.2013 (BStBl II 2013, 976), in dem der BFH ausdrücklich angeführt hat, dass bei der Besteuerung von Betreuungsleistungen entsprechend zu verfahren sei.

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