Tz. 36

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Neben den Wohlfahrtsverbänden (s. Tz. 11, 12) ist auch ausreichend, wenn die Wohlfahrtsorganisation einem solchen amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband als Mitglied ausgeschlossen ist. Es reicht z. B. auch aus, wenn die Organisation die Mitgliedschaft in einem Landes- oder selbständigen Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes innehat.

Außerdem ist hier nicht nur die unmittelbare Mitgliedschaft gefordert, vielmehr reicht auch die mittelbare Mitgliedschaft, also die Mitgliedschaft bei einer der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaft, die wiederum einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist (Abschn. 4.18.1 Abs. 4 UStAE).

Ergänzend zu beachten ist, dass die MwStSystRL in Art. 32 Abs. 1 Buchst. g nur ausführt: "… eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferung von Gegenständen einschließlich derjenigen, die durch die Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von der betreffenden Mitgliedschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung bewirkt werden". Bei der Auslegung des Begriffes der Einrichtung mit sozialem Charakter hat nach Literaturauffassung der nationale Gesetzgeber einen entsprechenden Ermessenspielraum, bei dem aber der Neutralitätsgrundsatz beachtet werden muss (vgl. Hüttemann, Tz. 7.168). Es ist daher fraglich, ob das für die Umsatzsteuerbefreiung geforderte Merkmal der Mitgliedschaft in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband mit den Vorgaben der MwStSystRL vereinbar ist. Der EuGH hat in der Rs. Zimmermann (EuGH vom 15.11.2012, Rs. C-174/1, Zimmermann, UR 2013, 35) zwar bei dem Begriff Einrichtungen mit sozialem Charakter von einem gewissen Ermessensspielraum gesprochen, ob allerdings dadurch die Anknüpfung der Steuerbefreiung an die Mitgliedschaft an einen Wohlfahrtsverband i. S. d. Unionsrechts gerechtfertigt ist, ist zumindest zweifelhaft.

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