Tz. 26

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Den Nachweis, dass die Einrichtung nur Personen dient, die auf körperliche, geistige und seelische Hilfe angewiesen sind, muss die betreffende Körperschaft selbst erbringen.

 

Tz. 27

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Da die Zweckbetriebseigenschaft an der Erfüllung der Zwei-Drittel-Grenze liegt, hat die Körperschaft daher den Nachweis zu erbringen, dass die Zwei-Drittel-Grenze erfüllt ist (§ 66 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Hierbei ist das Zahlenverhältnis der begünstigten zu den nicht begünstigten Personen nicht entscheidend; es reicht vielmehr aus, wenn der betreute Personenkreis zu zwei Dritteln notleidend oder bedürftig ist. Dies bedeutet, dass die Leistungen, die diesem Personenkreis gewährt werden, mindestens zwei Drittel aller Leistungen in dem jeweils maßgebenden Besteuerungszeitraum oder auch am Stichtag betragen müssen.

 

Tz. 28

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Nachweispflicht ergibt sich aus § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b) und gehört zu den steuerlichen Anforderungen der tatsächlichen Geschäftsführung. Danach hat die Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den steuerlichen Anforderungen entspricht. Aus einer Berufsbezeichnung kann die Bedürftigkeit einer Person aber nicht abgeleitet werden (vgl. BFH vom 28.10.1960, BStBl III 1961, 109).

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