Tz. 4

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Wohlfahrtspflege muss nach § 66 Abs. 2 AO (Anhang 1b) auf die Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen gerichtet sein. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Es ist aber nicht erforderlich, dass die gesamte Tätigkeit auf die Förderung notleidender bzw. gefährdeter Menschen ausgerichtet ist. Es genügt, wenn zwei Drittel der Leistungen einer solchen Einrichtung notleidenden bzw. gefährdeten Menschen zugutekommen. Bei Erfüllung der Zwei-Drittel-Grenze kann auch der schädliche Leistungsanteil (also das übrige Drittel) steuerbegünstigt behandelt werden (BFH vom 11.05.1988, BStBl II 1988, 908) und Teil des Zweckbetriebs werden. Auf das Zahlenverhältnis von gefährdeten bzw. notleidenden und übrigen geförderten Personen kommt es nicht an.

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