Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Seit 1949 werden über die Post bzw. die Wohlfahrtsorganisationen sog. Wohlfahrtsbriefmarken vertrieben. Bei diesen Marken wird neben dem regulären Porto ein Zuschlag zugunsten der Wohlfahrtspflege erhoben. Insgesamt belaufen sich die Erlöse aus den Zuschlägen der Wohlfahrtsmarken seit 1949 auf 459 Mio. EUR; es wurden hierbei mehr als 3,24 Milliarden Marken verkauft. Die Zuschlagserlöse kommen den steuerbegünstigten Zwecken der Arbeiterwohlfahrt, Caritas, dem Paritätischem Wohlfahrtsverband, des DRK, der Diakonie und der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland zugute (vgl. www.der-paritaetische.de/leistungen-angebote-und-veranstaltungen/wohlfahrtsmarken/ Stand: 27.09.2023).

Zwei Drittel der gesamten Wohlfahrtsbriefmarken werden hierbei über die Wohlfahrtsverbände vertrieben. Dazu verkauft die Post die Briefmarken zum reinen Frankierwert an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die die Marken zum gleichen Preis an ihre Mitgliedsorganisationen weitergeben. Diese verkaufen die Marken zum aufgedruckten Preis, also einschließlich des Zuschlagswerts, an die Endabnehmer. Der Mehrerlös zwischen An- und Verkaufspreis (Zuschlagswert) verbleibt bei den einzelnen Wohlfahrtsvereinen.

Aus sachlichen Billigkeitsgründen vertritt die Finanzverwaltung hinsichtlich des Verkaufs von Wohlfahrtsbriefmarken durch die Wohlfahrtsorganisationen die Auffassung, dass diese damit keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) begründen. So läge bei dem Verkauf von Wohlfahrtsbriefmarken durch die Wohlfahrtsorganisationen eine besondere Situation vor, bei der die konsequente Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde. Nach dem System des Gemeinnützigkeitsrechts werden bestimmte wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften der normalen Besteuerung unterworfen, um konkurrierende Gewerbebetreibende vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen. Bei dem Verkauf von Wohlfahrtsbriefmarken durch Wohlfahrtsvereine sind Wettbewerbsgesichtspunkte ohne Bedeutung (so Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.08.2016, KSt-Kartei ST § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).

Ein Käufer der Wohlfahrtsbriefmarken kann die Wohlfahrtszuschläge zu den Postwertzeichen nicht als Spende i. S. d. § 10b EStG (Anhang 10) geltend machen. Insbesondere kann keine Aufteilung des einheitlichen Entgelts für die Wohlfahrtsbriefmarken in einen Porto- und einen Spendenanteil erfolgen (BFH vom 13.06.1969, VI R 12/67, BStBl II 1969, 701).

Die Zuschläge auf den reinen Portowert können jedoch als Betriebsausgaben/Werbungskosten (Portoaufwand) abgezogen werden, wenn die betrieblichen bzw. die beruflichen Postsendungen mit Wohlfahrtsbriefmarken frankiert werden (OFD Düsseldorf/Köln/Münster, Mai 1979, ESt-Kartei NW (alt) § 4 Abs. 4 EStG A Nr. 99).

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