Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, die nach der Satzung die Förderung von Investitionsvorhaben betreibt und dies auf in einem bestimmten Gebiet ansässige oder ansiedlungswillige Betriebe beschränkt, dient nicht gemeinnützigen Zwecken. Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist u. a. die Förderung der Allgemeinheit. Dieses Tatbestandsmerkmal ist aber in diesem Fall nicht erfüllt, weil die Förderung auf ein bestimmtes Gebiet und somit auf einen fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt ist. Unabhängig hiervon ist auch keiner der Fälle des § 52 Abs. 2 AO einschlägig.

Wird eine solche Gesellschaft von kommunalen Gebietskörperschaften und Kreditinstituten gebildet, ist ebenfalls keine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft gegeben, wenn der Zweck der Gesellschaft insbesondere auf die Vergabe von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften gerichtet ist. Steht ein solches Tätigkeitsfeld der Gesellschaft im Vordergrund, werden insoweit eigenwirtschaftliche Zwecke der Gesellschafter verfolgt, vgl. FG Saarland vom 21.08.1981, EFG 1982, 214.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Wirtschaftsförderungsgesellschaften aufgrund der eigenständigen Befreiungsvorschrift des § 5 Nr. 18 KStG (Anhang 3) von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer (s. § 3 Nr. 25 GewStG, Anhang 7) befreit sind, ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 04.01.1996, BStBl I1996, 54. S. hierzu auch BFH vom 21.05.1997, BFH/NV 1997, 904 und BFH vom 03.08.2005, BStBl II 2006, 141.

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