Tz. 58

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Verwendung von Mitteln der Körperschaft zum Ausgleich von Verlusten, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden sind, ist nicht zulässig (s. BFH vom 02.10.1968, BStBl II 1969, 43). Geschieht dies jedoch nur gelegentlich und wird der Ausgleich von Verlusten auf andere Wege ernsthaft versucht (z. B. durch Erhöhung der Entgelte für die Leistungen, die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbracht werden), so bleibt die Selbstlosigkeit unberührt (s. BMF vom 01.10.1976, BStBl I 1976, 576).

 

Tz. 59

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Im BFH-Urteil vom 13.11.1996, BStBl II 1998, 711 wurde entschieden, dass Verluste in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs abgedeckt werden dürfen, weil es sich um einen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO (s. Anhang 1b) handelt. Diese Auslegung durch den BFH ist aber nicht zwingend.

Nach dem zitierten BFH-Urteil soll der Ausgleich von Verlusten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit sein, wenn

  • der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und
  • dem ideellen Bereich bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wieder Mittel in entsprechender Höhe zugeführt werden.
 

Tz. 60

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Weitere Möglichkeiten, die den Erhalt der Steuerbegünstigung sichern, sind dem BMF-Schreiben vom 19.10.1998, BStBl I 1998, 1423 und dem AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4–9 (s. Anhang 2) zu entnehmen.

 

Wichtig:

Nach dem AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4 (s. Anhang 2) ist in folgenden Fällen nach Auffassung der Verwaltung auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit gegeben:

  • wenn ein Ausgleich von Verlusten mit Gewinnen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe untereinander (Verrechnung) vorgenommen wird;
  • Verbleibt danach ein Verlust, ist keine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für dessen Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorausgegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen anzusehen.

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