Tz. 55

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der Gewinn (Überschuss) aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben darf nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) – die Endversteuerung ist zunächst durchzuführen – nur für die satzungsmäßigen (steuerbegünstigten) Zwecke der Körperschaft verwendet werden (s. BMF vom 01.10.1976, BStBl I 1976, 576).

Die nachhaltige Erzielung hoher Gewinne wird zum Teil als eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausgelegt (s. FG Köln vom 02.10.1985, EFG 1986, 144). Die Gewinnerzielung kann m. E. nur dann als eigenwirtschaftlicher Zweck angesehen werden, wenn sie satzungsmäßiger oder faktischer Selbstzweck ist bzw. wird (s. AEAO zu § 56 AO TZ 1).

 

Tz. 56

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Erfolgt aber nach Endversteuerung keine unmittelbare Verwendung für die steuerbegünstigten Zwecke, oder wird auch von der Möglichkeit einer Rücklagenbildung kein Gebrauch gemacht (s. § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO, Anhang 1b), ist dieses Indiz als Verstoß gegen die Selbstlosigkeit zu werten. Dieser Verstoß führt letztlich zur Aberkennung aller Steuerbefreiungen und -begünstigungen.

 

Tz. 57

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Mittlerweile wird vom Gesetzgeber nur noch auf das Gesamtergebnis des einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes abgestellt. Insoweit wurde der Grundsatz der schädlichen Mittelverwendung durchbrochen, wenn in der Vergangenheit nur in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Verluste erwirtschaftet wurden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

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