Tz. 112

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Festivitäten wie

  • gesellige Veranstaltungen,
  • Jubiläumsfeste und dgl.

sollten nach Möglichkeit ausgelagert werden, damit die Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR für andere Aktivitäten zur Verfügung steht.

 

Tz. 113

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wird das Recht zur Durchführung einer Festivität an einen Dritten abgegeben, sind die Einnahmen aus der Übertragung des Rechts in dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. Die Einnahmen genießen Ertragsteuerfreiheit und sind für Zwecke der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % zu versteuern (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).

 

Tz. 114

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bezüglich der Einnahmen, die für die Besteuerungsfreigrenze relevant sind, wirken sich aber bei Gründung einer Vereins-GbR nur die Gewinnanteile ertragsteuerlich aus.

Die tatsächlich erzielten Einnahmen sind bei der GbR zu erfassen, weil sie Steuersubjekt ist. Im Übrigen ist die GbR auch umsatzsteuerlich Unternehmer, weil sie eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Die Verwaltung vertritt im AEAO zu § 64 Abs. 3 AO Nr. 17 (s. Anhang 2) die Auffassung, dass die anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft bei der Ermittlung der Besteuerungsfreigrenze der Beteiligten (Vereine) zum Ansatz kommen.

Wird diese durch Hinzurechnung der Einnahmen aus der Beteiligung überschritten, sind die saldierten Gewinne (Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zzgl. der Gewinnanteile aus der Beteiligung) den Ertragsteuern zu unterwerfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

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