Tz. 95

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Werden in dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Gewinne erwirtschaftet, ergeben sich für die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) keine Folgen. Es ist aber darauf zu achten, dass die Gewinne nach durchgeführter Endversteuerung für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind. Diese Tatsache trifft auch dann zu, wenn eine Ertragsbesteuerung wegen Nichtüberschreitens der Besteuerungsfreigrenze nicht zum Zuge kommt, aber Gewinne erwirtschaftet worden sind. Nach § 55 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) sind Mittel, hierzu gehören auch Gewinne aus steuerpflichtigen Betätigungen – nach deren Endversteuerung –, für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

 

Tz. 95a

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ergeben sich beim Nichtüberschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR oder auch beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze Verluste, kann die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gefährdet werden. Zum Ausgleich dieser Verluste müssen, um einen Ausgleich des Vereinsvermögens zu erreichen, Mittel des eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereichs herangezogen werden. Diese Mittelverwendung ist aber unter Beachtung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) schädlich und führt letztlich zur Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein. Folgen: Überschüsse aus dem Bereich der Vermögensverwaltung werden dann ertragsteuerpflichtig. Zweckbetriebe sind nicht mehr gegeben, weil keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit mehr vorliegt. Die Umsätze aus der Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieben sind mit einem Steuersatz von 19 % zu versteuern, es sei denn, dass eine andere Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 UStG (s. Anhang 5) außer der Nr. 8 in Betracht kommt. Steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden) können nicht mehr in Empfang genommen werden, weil keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit mehr vorliegt. Auf die Haftungsfolgen bei einer Fehlverwendung der Zuwendungen/Spenden wird hingewiesen. S. "Haftung".

 

Tz. 96

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Im AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4–9 (s. Anhang 2) wurden bezüglich von Verlusten/Dauerverlusten in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nachfolgende Regelungen getroffen:

  • Gelegentliche Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind danach nicht schädlich für die Steuerbegünstigung (Selbstlosigkeit), wenn der Ausgleich von Verlusten auf anderem Wege ernsthaft versucht wird (Erhöhung der Entgelte für abgegebene Leistungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb);
  • Der Ausgleich von Verlusten im Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach der zitierten Verwaltungsanweisung auch dann nicht schädlich, wenn zu dessen Ausgleich bestimmte Umlagen und Zuschüsse erhoben werden. Derartige Zuwendungen können aber beim Zuwendenden nicht als Spende zum Abzug zugelassen werden, weil die Zuwendungen nicht für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, sondern hiermit ein Ausgleich von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht vorgenommen wird.
 

Tz. 97

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Das FinMin Baden-Württemberg (s. Erlass vom 09.02.1996 – Steuer-Eildienst 1996, 193), die Vfg. der OFD Cottbus vom 10.09.1996, DB 1996, 2004 (s. Anhang 14 I. b) Nr. 10 S. 220) und die Finanzverwaltung (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4–9, Anhang 2) haben zur Frage von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht Stellung genommen und folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Entstehen die Verluste durch Zuordnung von unmittelbaren Kosten (Aufwendungen), sind diese schädlich für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit;
  • Entstehen die Verluste aufgrund gemischter Aufwendungen, sind sie dann nicht für die Steuerbegünstigung schädlich, wenn sie dadurch erzielt werden, dass ein dem steuerbegünstigten Bereich dienendes Wirtschaftsgut zur besseren Auslastung der Kapazität und mit dem Ziel, zusätzliche Mittel für den steuerbegünstigten Bereich (ideellen Bereich) zu beschaffen, über einen bestimmten Zeitraum der Nutzung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch für andere gemischte Aufwendungen.
 

Tz. 98

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Verschärfung führt dazu, dass die steuerlichen Gewinnermittlungen nach den neuen Vorschriften zu erstellen sind und eine möglichst eingehende Überprüfung auf derartige Tatbestände erfolgen sollte.

 

Tz. 99

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der BFH hat im Urteil vom 13.11.1996, BStBl II 1998, 711 zu Verlusten in einem – Nicht-Zweckbetrieb – wie folgt entschieden:

Ein Ausgleich eines Verlustes eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Bereiches (steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereiches) ist nur dann kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b), wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr f...

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