Tz. 93

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Alle geselligen Veranstaltungen (sowohl die vereinsinternen Veranstaltungen, die der Pflege der Geselligkeit von Mitgliedern dienen und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder stärken sollen, wie auch die Veranstaltungen, die der Neuwerbung von Mitgliedern dienen – öffentliche Veranstaltungen), die gegen Entgelt (Eintrittsgelder) durchgeführt werden, sind als Einnahmen dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zuzuordnen.

 

Tz. 94

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Einnahmen aus dem Verkauf der Speisen und Getränke anlässlich dieser Veranstaltungen sind ebenfalls in diesem Tätigkeitsbereich zu erfassen. Eine Besteuerung der Erträge wird aber nur dann relevant, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten wird, d. h., wenn die Einnahmen (brutto) aus geselligen Veranstaltungen einschließlich der Verkäufe aus Speisen und Getränken bzw. die Einnahmen (brutto) aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinsam, die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschreiten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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