Tz. 90

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Durch die Einführung der Besteuerungsfreigrenze ergeben sich für die Umsatzsteuer keinerlei Auswirkungen. Für Umsätze, die unter die Besteuerungsfreigrenze fallen und in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt werden, kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) nicht in Betracht. Diese Umsätze unterliegen auch weiterhin dem Steuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG (s. Anhang 5), es sei denn, es kommen für diese getätigten Umsätze

oder

in Betracht.

 

Tz. 91

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Hinzuweisen ist auf die allgemeine Besteuerungsgrenze nach § 19 Abs. 1 UStG (s. Anhang 5) von 22 500 EUR, die für Kleinunternehmer Gültigkeit hat, welche zur Freistellung von der Umsatzsteuer führen kann. Diese Grenze gilt aber nicht ausschließlich für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern für den gesamten unternehmerischen Bereich der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft (Vermögensverwaltungen, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe).

Vorsteuerbeträge können bei Kleinunternehmern nicht zum Abzug gelangen.

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