Tz. 31

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Körperschaft muss mit ihrem Betätigungsfeld auch am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nicht erforderlich (s. BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373).

Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt nur dann vor, wenn Leistungen gegen Entgelt gegeben sind und sich das Angebot an die Allgemeinheit richtet. D.h., der Verband/Verein muss die Leistungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gegen Entgelt abgeben. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, der für den Austausch von Leistungen verlangt wird (Leistung und Gegenleistung).

 

Tz. 32

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine Körperschaft beteiligt sich nicht am (allgemeinen) wirtschaftlichen Verkehr, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausschließlich der eigene Bedarf gedeckt wird. Hier fehlt es an dem Erfordernis, dass Leistungen der Allgemeinheit angeboten werden (z. B. Erzeugnisse von Werkstätten in Strafanstalten, Fürsorgeanstalten, Werkstätten für behinderte Menschen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapieeinrichtungen, Blindenwerkstätten etc., wenn sie nicht dem allgemeinen Markt zugänglich gemacht werden).

 

Tz. 33

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Auch bei einem Tätigwerden eines Verbandes/Vereins gegenüber seinen Mitgliedern kann eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben sein (z. B. kurzfristige Vermietung von Sportstätten), u. U. auch unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten, z. B. dann, wenn eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (s. BFH vom 02.10.1968, BStBl II 1969, 43 und s. BFH vom 21.08.1985, BFH/NV 1986, 239).

Das gilt auch dann, wenn sich die Betätigung der Körperschaft (Leistungserbringung) nur an einen Abnehmer richtet (s. BFH vom 22.01.2013, BStBl II 2013, 404) oder wenn die Körperschaft nur kostendeckende Einnahmen erzielt (s. BFH vom 27.10.1993, BStBl II 1994, 573).

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