Tz. 30

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 Satz 1 und 2 AO (s. Anhang 1b) unterscheidet sich vom Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, Anhang 7) dadurch, dass keine Gewinnerzielungsabsicht gefordert wird (s. BFH vom 18.01.1984, BStBl II 1984, 451). Werden aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dennoch Gewinne erwirtschaftet, ist dies für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit nicht schädlich.

Wichtig: Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen erst nach Endversteuerung wegen des Erhalts der übrigen Steuerbegünstigungen der Körperschaft nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwendet werden, d. h. grundsätzlich nur für satzungsmäßige Zwecke. Fließen sie an die Mitglieder der Körperschaft, ist für alle Tätigkeitsbereiche die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit zu versagen (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

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