Tz. 23

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

§ 14 Satz 1 AO (s. Anhang 1b) fordert, dass aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden.

 

Tz. 24

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und im Rahmen einer Einkunftsart zufließen (s. § 4 EStG, Anhang 10; s. § 8 Abs. 1 EStG, Anhang 10). Güter in Geldeswert sind Sachbezüge und andere geldwerte Vorteile. Hierunter fallen auch Zuschüsse zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern. Bezüglich des Zuflusses (Zuflussprinzip) s. § 11 EStG, Anhang 10.

 

Tz. 25

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Einnahmen oder wirtschaftlichen Vorteile können aus folgenden Einkunftsarten erzielt werden:

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • freiberuflicher Tätigkeit.
 

Tz. 26

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

§ 8 EStG kann (s. Anhang 10) nur sinngemäß zur Anwendung kommen, weil durch diese gesetzliche Vorschrift nur die Einkunftsarten 4–7 (s. § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG, Anhang 10) erfasst werden, in Bezug auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aber Betriebseinnahmen i. S. v. § 4 EStG (s. Anhang 10) vorliegen.

 

Tz. 27

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Es reicht aber auch bereits aus, wenn statt Einnahmen (in Geld oder Geldeswert) andere "wirtschaftliche Vorteile" aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden (z. B. Know-how sowie selbsterstellte bzw. erworbene Patente und Lizenzen), weil der Begriff der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile weitgehender auszulegen ist als der Einnahmebegriff i. S. v. §§ 4 und 8 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10).

 

Tz. 28

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Keine Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (wohl aber solche des steuerneutralen ideellen Tätigkeitsbereichs) sind beispielsweise die echten Mitgliederbeiträge. Ebenfalls keine Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sind z. B. allgemein nicht zweckgebundene Zuschüsse zur Grundfinanzierung des Vereins durch die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden), Zuflüsse aus Erbschaften, Schenkungen und Zuwendungen in Form von Zuwendungen/Spenden (aber nicht Zuwendungen von Sponsoren oder Mäzenen) an den steuerneutralen satzungsmäßigen Tätigkeitsbereich. S. hierzu auch BFH vom 24.11.1987, BStBl II 1988, 220.

 

Tz. 29

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine Einnahmeerzielungsabsicht liegt auch dann nicht vor, wenn durch die Einrichtung (Körperschaft) Ausgaben erspart werden. Die wirtschaftlichen Vorteile müssen der Körperschaft vielmehr von anderen Rechtssubjekten gewährt werden.

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