Tz. 17

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Weitere Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist die Selbständigkeit der Betätigung. Die Frage, ob Selbständigkeit oder Unselbständigkeit vorliegt, ist nach den Grundsätzen (Kriterien) des Einkommen-, Lohn-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerrechts zu beurteilen. Eine Tätigkeit wird selbständig ausgeübt, wenn die Person nicht in einen betrieblichen Organismus eingegliedert ist und keinerlei Weisungen einer dritten Person entgegennehmen muss und auf eigene Rechnung und Gefahr arbeitet. Entscheidendes Merkmal für die Selbständigkeit ist somit das Unternehmerrisiko.

Die abschließende Entscheidung, ob das Tatbestandsmerkmal Selbständigkeit gegeben ist, muss letztlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse getroffen werden und ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen.

 

Tz. 18

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Unter "Selbständigkeit" bei Verbänden/Vereinen ist allein die sachliche Selbständigkeit der Tätigkeit zu verstehen und nicht die rechtliche oder persönliche Selbständigkeit. Voraussetzung für eine sachliche Selbständigkeit ist die Abgrenzbarkeit der Tätigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes vom ideellen Tätigkeitsbereich der Körperschaft (s. RFH vom 25.03.1941, RStBl 1941, 421 und s. BFH vom 20.09.1963, BStBl III 1963, 532) oder von anderen, daneben unterhaltenen Geschäftsbetrieben.

Selbständig ist eine Tätigkeit folglich dann, wenn sie nicht mit anderweitigen Betätigungen der Körperschaft dergestalt zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne die anderweitige Betätigung nicht möglich wäre (hierzu s. BFH vom 18.01.1984, BStBl II 1984, 451 und s. BFH vom 15.10.1997, BStBl II 1998, 175).

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